Was sind Betriebseinnahmen?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter Betriebseinnahmen versteht man Geld- oder auch Sachleistungen, die einem Unternehmer aufgrund von erbrachten Leistungen von seinen Kunden übereignet werden. Ebenfalls zu den betrieblichen Einnahmen gezählt werden Veränderungen im Betriebsvermögen bzw. im Bereich der Wirtschaftsgüter.

Wenn etwa ein Wirtschaftsgut (z. B. eine Maschine oder ein Geschäftswagen) oder ein Teil des Anlagevermögens nicht mehr benötigt wird, kann es an Dritte verkauft werden. Der Unternehmer generiert durch diesen Verkauf Betriebseinnahmen.

Betriebseinnahmen sind von Privateinnahmen zu unterscheiden, da beide steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Der Begriff der Betriebseinnahmen ist, anders als die Betriebsausgaben, gesetzlich nicht definiert.

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Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen

Wer als Unternehmer selbstständig tätig ist und nicht unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) fällt, muss Umsatzsteuer zahlen. Die Einnahmen werden als Netto-Einnahmen angegeben, die auf sie entfallende Umsatzsteuer (als sogenannte vereinnahmte Umsatzsteuer) muss gesondert ausgewiesen werden. Zu versteuernde Betriebseinnahmen sind zum Beispiel:

  • Erlöse aus Warenverkäufen
  • Erlöse aus Leistungen
  • Provisionen
  • Zinserträge
  • Erlöse aus Verkäufen
  • Entschädigungen aus Versicherungen

Zu den umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen gehören zudem Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen, Erlöse aus der Abfallverwertung oder auch Erstattungen aus Lohnfortzahlungen.

  • Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG besagt, dass ein Unternehmer, dessen Umsatz im laufenden Geschäftsjahr nicht höher als 50.000 € ist und der im vorangegangenen Geschäftsjahr unter 17.500 € lag, auf Antrag von der Umsatzsteuer befreit werden kann. Allerdings darf in diesem Fall auch kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
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Steuerfreie Betriebseinnahmen

Neben den zu versteuernden Einnahmen gibt es auch Einkünfte, die für den Unternehmer steuerfrei sind. Zu den steuerbefreiten Betriebseinnahmen zählen beispielsweise:

  • Gründerzuschüsse für Existenzgründer
  • Investitionszulagen
  • Dividenden (mit ihrem steuerfreien Anteil)

Steuerfrei sind alle Einnahmen, die im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung als Privateinnahmen definiert werden und nicht betrieblich verursacht wurden. So sind etwa die erstatteten Reparaturkosten für eine durch einen Dritten beschädigte Garage eines Privatgrundstücks keine steuerpflichtigen Betriebseinkünften, da die Ursache im privaten Bereich liegt. Befände sich die beschädigte Garage auf dem Unternehmensgelände, hätten die erstatteten Kosten hingegen eine betriebliche Ursache und unterlägen der Umsatzsteuerpflicht.

Nachträgliche Betriebseinnahmen

Als nachträgliche Betriebseinkünfte werden Einnahmen definiert, die erst entstehen, wenn beispielsweise ein Betrieb bereits aufgegeben wurde. Solche nachträglich entstehenden Betriebseinnahmen sind etwa:

  • Einnahmen von Erben, die aus der früheren, künstlerischen oder sonstigen freiberuflichen Tätigkeit des Erblassers entstehen
  • Außenstände, die erst nach der Aufgabe des Betriebes eingehen
  • Verkaufserlöse (gewinnabhängig), die auf die Nutzung von Nießbrauchsrechten zurückgehen
  • Aufgrund des sehr komplexen Steuerrechts in Deutschland ist es ratsam, sich bei der Einkommenssteuererklärung von einem Steuerexperten oder sonstigen Finanzfachmann unterstützen zu lassen. Falsch ausgefüllte Steuererklärungen können dem Steuerpflichtigen finanzielle Nachteile bringen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 19 »

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