Vorsteuerabzug bei abzugsfähigen Betriebsausgaben

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Als Vorsteuer wird die vorab geleistete Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bekannt) bezeichnet, die ein Unternehmen beispielsweise beim Einkauf oder bei der Einfuhr von Waren an den verkaufenden Händler oder die Zollbehörden zu zahlen hat.

Auf der entsprechenden Rechnung muss die Vorsteuer ausgewiesen sein. Sie wird in der Regel vom Finanzamt zurückerstattet. Ein Vorsteuerabzug ist nur bei abzugsfähigen Betriebsausgaben möglich. Die gesetzliche Grundlage für den Vorsteuerabzug sind die §§ 15 und 15a Umsatzsteuergesetz (UStG).

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Was ist ein Vorsteuerüberhang?

Ein Vorsteuerüberhang ergibt sich dann, wenn die bereits gezahlte Vorsteuer die vereinnahmte Umsatzsteuer übersteigt.

Der Unternehmer bekommt in diesem Fall die Differenz aus beiden Steuerarten vom Finanzamt zurück. Ist hingegen die Summe der geleisteten Vorsteuer geringer, als die zu entrichtende Umsatzsteuer, dann entsteht für den Unternehmer eine sogenannte Umsatzsteuerzahllast.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist

Grundsätzlich sind nur Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Unternehmer, die weniger als 17.500 Euro jährlich an Umsatz generieren, gelten Sonderregelungen.

Sie können sich von der Umsatzsteuerpflicht und damit auch von der Vorsteuer durch einen entsprechenden Antrag befreien lassen.

Zur Gruppe der Umsatz- und vorsteuerbefreiten Unternehmen gehören beispielsweise:

  • Die Befreiung von der Umsatz- und Vorsteuerpflicht ist für Kleinunternehmer und Freiberufler eine deutliche Erleichterung und zollt der Tatsache der meist geringen Umsätze pro Jahr Rechnung, die von diesen Berufsgruppen erwirtschaftet werden.

Was unter den Vorsteuerabzug fällt

Nicht alle Ausgaben des Unternehmers sind vorsteherabzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören laut der Finanzbehörde und dem geltenden Recht vor allem:

  • Ausgaben für eingekaufte Waren oder Dienstleistungen (mit korrekt ausgewiesener Steuer auf der Rechnung)
  • Ausgaben im Rahmen der zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
  • Aufwendungen im Rahmen der Erwerbssteuer (Anschaffung von Dingen für das Unternehmen)

Beispiel für einen Vorsteuerabzug

An einem einfachen Beispiel lässt sich aufzeigen, wie sich der Vorsteuerabzug gestaltet. Nimmt man an, dass ein Unternehmer aus der Lebensmittelbranche jedes Jahr Umsätze in Höhe von 500.000 Euro € erwirtschaftet.

Er ist also umsatzsteuerpflichtig. Im Mai lag der Umsatz bei 4.000 Euro. Die Betriebsausgaben lagen in diesem Monat bei 2.500 Euro. Der Steuersatz ist mit 19% festgesetzt.

Bei seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung kann der Unternehmer die Vorsteuer in Höhe von 475 Euro mit der erwirtschafteten Umsatzsteuer in Höhe von 760 Euro verrechnen. Dadurch entsteht für den Unternehmer eine noch an das Finanzamt zu leistende Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 285 Euro. Würden sich die Beträge umgekehrt gestalten, dann erhielte der Unternehmer vom Finanzamt eine Rückerstattung in Höhe von 285 Euro.

Der richtige Zeitpunkt für den Vorsteuerabzug

Will ein Unternehmer einen Vorsteuerabzug vornehmen, so muss er sich an die vorgeschriebene Frist halten.

Meist wird er von Unternehmen zu folgenden Zeitpunkten vorgenommen:

  • Kalendervierteljahr (des laufenden Geschäftsjahres)
  • Kalendermonat (wenn im Vorjahreszeitraum mehr als 7.500 Euro Steuern angefallen sind)
  • Freistellung (falls die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betrug)

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 15 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 15a »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Steuererklärung