Das deutsche Steuerrecht versteht unter einer Betriebsveräußerung den entgeltlichen oder teilentgeltlichen Eigentümerwechsel bei einem Gesamt- oder auch Teilbetrieb. Beim Verkäufer kann es sich um eine natürliche Person, eine Stiftung, einen Verein oder eine Personengesellschaft handeln.
Inhaltsverzeichnis:
Eine Grundvoraussetzung für eine Betriebsveräußerung besteht darin, dass der Betrieb bei der Veräußerung noch Bestand hat und vom neuen Eigentümer weitergeführt werden kann. Rechtsgrundlage für diesen Vorgang bildet § 16 Einkommenssteuergesetz (EStG).
Betriebsveräußerung im Ganzen
Ein Betrieb kann nicht nur in Teilen veräußert werden, sondern auch in seiner Gesamtheit. Der Gesetzgeber hat die Betriebsveräußerung im Ganzen eigens vorgesehen. Voraussetzung für diese Art der Veräußerung ist:
- dass die Übereignung aller wesentlichen Grundlagen des Betriebs stattfindet
- der übereignete Betrieb als gesondert geführter Betrieb teil eines größeren Unternehmens ist
- dass der Mietvertrag auf einem vermieteten und dann veräußerten Grundstück weitergeführt wird
- dass ein auf dem Grundstück liegender Betrieb als gesondert geführter Betrieb weiterlaufen kann
Eine solche Veräußerung im Ganzen kann erhebliche Einnahmen generieren. Nimmt man etwa an, ein Elektroinstallateur veräußert nach langjähriger Selbstständigkeit seinen Betrieb. Dazu gehören neben drei Kundendienstfahrzeugen auch das Ladengeschäft sowie seine gesamten Werkzeuge. Alles wurde vom Inhaber über die letzten Jahre fast vollständig abgeschrieben. In seinen Büchern findet sich nur noch ein Betrag von 20.000 €. Durch die Betriebsveräußerung erzielt er Einnahmen von 250.000 €, das bedeutet, dass er einen Gewinn von 230.000 € macht.
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Betriebsveräußerung und die Umsatzsteuer
Im Gegensatz zu einer Teilveräußerung eines Betriebes fällt die Umsatzsteuer bei einer ganzheitlichen Betriebsveräußerung nicht an. Dies gilt unter Umständen auch, wenn der Verkäufer das Betriebsgrundstück nicht an den neuen Eigentümer übereignet, sondern es an diesen verpachtet. Auch in diesem Fall ist die Betriebsveräußerung nicht umsatzsteuerpflichtig.
Freibetrag bei einer Betriebsveräußerung
Wer eine Betriebsveräußerung durchführt, der kann unter bestimmten Voraussetzungen von einem Freibetrag profitieren, den ihm der Gesetzgeber auf den Veräußerungsgewinn anrechnet. Dieser Freibetrag liegt bei 45.000 €. Um ihn in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- der Veräußerer hat das 55. Lebensjahr vollendet
- der Veräußerer ist nachweislich dauerhaft berufsunfähig
- es wird ein entsprechender Antrag gestellt
- es wurde noch kein Freibetrag in Anspruch genommen (er wird nur ein einziges Mal gewährt)
Man kann den Freibetrag nur dann in Anspruch nehmen, wenn es sich um eine Betriebsveräußerung als Ganzes handelt. Der Freibetrag wird nur in voller Höhe angerechnet, wenn der Verkaufserlös die Summe von 136.000 € nicht übersteigt. Ist dies der fall, so reduziert sich der Freibetrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen.
- Für den um den Freibetrag gekürzten Verkaufsgewinn bestehen gemäß § 34 Einkommenssteuergesetz (EStG) vergünstigte Besteuerungsmaßstäbe. Handelt es sich um eine Teilveräußerung, kann weder der Freibetrag noch die Steuerbegünstigung zum Tragen kommen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 16 »
- Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 34 »
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