Der Veräußerungsfreibetrag beträgt 45.000 Euro und kann für einen Veräußerungsgewinn von bis zu 136.000 Euro geltend gemacht werden.
Betriebe erzielen Einkünfte, indem sie ihr Gewerbe oder Teile davon veräußern. Für die dadurch erzielten Einnahmen fallen Steuern an, die durch den Veräußerungsfreibetrag gemindert werden können.
Inhaltsverzeichnis:
Veräußerungsgewinn berechnen
Mit unserem Rechner kann die Summe der Veräußerung berechnet werden, die versteuert werden muss.
Der Steuerfreibetrag für den Veräußerungsgewinn gilt nur für Beträge bis zu 136.000 Euro. Übersteigt der Gewinn diese Summe, sinkt der Steuerfreibetrag um die jeweilige Differenz.
Durch diese Abschmelzung ist ein Veräußerungsgewinn ab 181.000 Euro zumindest im Hinblick auf § 16 Abs. 4 EStG nicht mehr im Zuge des Freibetragsabzugs begünstigt.
Das Steuerrecht sieht aber dennoch gewisse Steuerprivilegien vor. Veräußerungsgewinne können durch die Fünftelregelung oder den halben Durchschnittssteuersatz nach § 34 EStG steuerlich begünstigt werden.
Beispiel: Ein Unternehmer verkauft den Betrieb für 156.000 Euro. Davon muss er den Höchstbetrag von 136.000 subtrahieren. Es bleibt eine Differenz von 20.000 Euro. Diese wird vom Steuerfreibetrag abgezogen. Somit bleibe 25.000 Euro übrig, die nicht versteuert werden müssen.
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Voraussetzungen für den Veräußerungsgewinn
Nach § 16 EStG kann ein Steuerfreibetrag in Höhe von 45.000 Euro auf den Veräußerungsgewinn angewandt werden, wenn der Veräußerer zum Zeitpunkt des Verkaufs das 55. Lebensjahr vollendet hat oder als dauerhaft berufsunfähig gilt. Der Steuerfreibetrag kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.
Wer als Unternehmer die Anforderungen nach § 16 Abs. 4 EStG erfüllt, kann einen Veräußerungsgewinn bis 45.000 Euro steuerfrei in Anspruch nehmen. Dazu muss er den Steuerfreibetrag beim zuständigen Finanzamt beantragen. Für höhere Summen aus dem Verkauf greift der Betrag nur eingeschränkt.
Beispiel: Wird ein Betrieb mit einem Gewinn von 98.000 Euro verkauft, unterliegen der steuerlichen Berücksichtigung dann nur noch 53.000 Euro, wenn der Veräußerer den Steuerfreibetrag für den Veräußerungsgewinn geltend machen kann.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz →
- Bundesministerium der Justiz: § 16 Veräußerung des Betriebs →
- Bundesministerium der Justiz: § 34 Außerordentliche Einkünfte →
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