Geburtsbeihilfe vom Arbeitgeber

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Bekommt ein Arbeitnehmer ein Kind ist das ein freudiger Anlass, auch für den Arbeitgeber. Dieser zeigt seine Anteilnahme heute meist mithilfe kleiner Aufmerksamkeiten oder durch einen gewährten Sonderurlaub. All diese Zuwendungen im weitesten Sinne können als Geburtsbeihilfe bezeichnet werden.

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Wer bekommt Geburtsbeihilfe?

Diese Arbeitgeber-Sonderleistung bekommt nicht jeder Arbeitnehmer, sondern lediglich derjenige, dessen Partner bzw. Partnerin ein Kind zur Welt bringt. Auch Arbeitnehmer, die ein Kind adoptieren, können mit einer Geburtsbeihilfe bedacht werden. Bis 2005 konnte nicht nur ein Elternteil die Geburtsbeihilfe erhalten, sondern beide.

Waren die Partner zudem bei mehreren Unternehmen gleichzeitig beschäftigt (etwa in Teilzeitbeschäftigung), dann konnten sie von jedem der Unternehmen eine solche Beihilfe erwarten.

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Kann man Geburtsbeihilfe beantragen?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Geburtsbeihilfe haben Arbeitnehmer prinzipiell nicht. Dennoch kann es sinnvoll sein, den Arbeitgeber anzusprechen und zumindest nachzufragen, ob er zur Zahlung einer solchen Geburtsbeihilfe bereit wäre. Einen speziellen Antrag beziehungsweise ein allgemein gültiges Antragsformular existiert nicht.

Falls der Arbeitgeber ein positives Signal sendet, kann der Arbeitnehmer mit ihm besprechen, ob ein schriftlicher Antrag notwendig ist und wenn ja, in welcher Form er verfasst sein sollte.

  • Bis zum Ende des Jahres 2005 war es durchaus üblich, eine Geburtsbeihilfe zu zahlen, die dann bis zu einem Betrag von 315 Euro steuerfrei war. Vor dem Jahr 2004 lag der steuerfreie Betrag sogar bei 358 Euro.

Ist Geburtsbeihilfe steuerfrei?

Das hängt davon ab, in welcher Form sie vom Arbeitgeber gewährt wird. Hier kann er zwischen drei verschiedenen Varianten wählen, für die es jeweils eigene, steuerrechtliche Vorschriften gibt:

  • in Form von Bargeld
  • als einmaliges Sachgeschenk
  • in Form monatlicher Sachbezüge

Wird die Geburtsbeihilfe in Form einer Geldleistung erbracht, so muss diese in vollem Umfang versteuert werden. Dies gilt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Lohnsteuer und auch für die Sozialversicherung.

Wer die Geburtsbeihilfe in Form einer einmaligen Sachzuwendung erhält, muss darauf keine Steuern oder Abgaben zahlen, solange der Wert nicht höher als 60 Euro brutto liegt. Übersteigt die Leistung diesen Betrag, ist sie nach § 23a SGB IV vollständig zu versteuern. Bei monatlich wiederkehrenden Sachleistungen gilt bis zu einem Betrag von 55 Euro die Steuerfreiheit, bei einem höheren Betrag greift § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialverscherungsentgeltverordnung (SvEV), nachdem die Beträge zu versteuern sind.

Wer sich nicht sicher ist, in welcher Form eine vom Arbeitgeber gewährte Geburtsbeihilfe steuerrechtlich zu behandeln ist, kann einen Steuerberater hinzuziehen. Er kann die entsprechenden Leistungen steuerlich zuordnen und die Beträge in die Einkommenssteuererklärung eintragen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 19 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) § 14 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) § 23a »
  4. Bundesministerium der Justiz: Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) § 1 »

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