Der Härteausgleich im Einkommenssteuergesetz

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Nebeneinkünfte, müssen ab einer bestimmten Höhe versteuert werden. Um Personen mit nur geringen Nebeneinkünften vor unnötigen Härten zu schützen, wurde der sogenannte Härteausgleich geschaffen. Rechtliche Grundlage ist § 46 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Der Härteausgleich einfach erklärt

Eigentlich funktioniert der Ausgleich relativ einfach. Hat ein Arbeitnehmer Nebeneinkünfte (z. B. aus der Vermietung oder Verpachtung), dann werden diese Nebeneinkünfte nicht steuerrechtlich behandelt, wenn es sich um weniger als 410 Euro handelt.

Übersteigen die Nebeneinkünfte diese sogenannte Bagatellgrenze, so sinkt der abziehbare Betrag schrittweise. Diese Regelung greift allerdings nur, wenn man zwischen 410 und 820 Euro hinzuverdient. In diesem Fall gelten folgende Grenzen:

Nebeneinkünfte (steuerpflichtig)abziehbarer HärteausgleichHöhe zu versteuernde Nebeneinkünfte
450 €370 €80 €
500 €320 €180 €
550 €270 €280 €
600 €220 €380 €
650 €170 €480 €
700 €120 €580 €
750 €70 €680 €
800 €20 €780 €
820 €0 €820 €

Beispiel für einen Härteausgleich

Nimmt man als Beispiel einen normalen Arbeitnehmer, dann berechnet sich sein zu versteuerndes Nebeneinkommen unter Berücksichtigung, dass ein Härteausgleich möglich ist, nach der eben genannten Tabelle.

Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer Nebeneinkünfte erzielt, die nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen, z. B. ein Gewerbe, dann bleiben seine dadurch erwirtschafteten Erträge steuerfrei, wenn sie maximal 410 Euro betragen. Erwirtschaftet er allerdings z. B. 650 Euro, dann kann er von diesem Betrag zunächst einmal 410 Euro abziehen. Der Restbetrag liegt bei 240 Euro. Dieser wird noch einmal vom Freibetrag abgezogen, übrig bleiben 170 Euro. Zieht man diesen Betrag schließlich vom Nebeneinkommen ab, dann erhält man die Höhe der noch zu versteuernden Nebeneinkünfte, nämlich in diesem Fall 480 Euro.

Entscheidet sich ein Ehepaar im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für eine steuerliche Zusammenveranlagung und erwirtschaftet beispielsweise Nebeneinkünfte in Höhe von 650 Euro (Ehegatte) und 250 Euro (Ehegattin), so kann aufgrund der Höhe der Nebeneinkünfte von 900 Euro sowie der Zusammenveranlagung kein Härteausgleich gewährt werden.

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Wann gilt der Härteausgleich nicht?

Bis Ende 2013 konnten Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Kapitalanlagen erwirtschafteten, den Härteausgleich in Anspruch nehmen. Seit 2014 ist dies nicht mehr möglich, da Erträge aus Kapitalanlagen mithilfe der pauschal erhobenen Abgeltungssteuer steuerrechtlich behandelt werden.

  • Wer sich unsicher ist, ob er seine Nebeneinkünfte versteuern muss oder nicht, der sollte einen Steuerberater hinzuziehen. Er kann errechnen, ob der Härteausgleich auf die Nebeneinkünfte anwendbar ist oder nicht.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 46 »

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