Bei der Zusammenveranlagung werden Ehepartner gemeinsam besteuert, was in der Regel finanziell vorteilhaft ist. Paare haben die Entscheidungsmöglichkeit, sich entweder einzeln oder zusammen veranlagen zu lassen.
Die rechtliche Grundlage für die Zusammenveranlagung von Ehegatten ist § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Inhaltsverzeichnis:
Vorteile der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung
Die gemeinsame Veranlagung bringt den Ehegatten große Vorteile, wenn diese stark unterschiedliche Einkünfte haben. Verdient der Mann als Manager beispielsweise 100.000 Euro, wohingegen die Frau überhaupt keine Einkünfte hat, weil sie die Kinder großzieht, bringt das Ehegattensplitting einen Steuervorteil von mehr als 8000 Euro.
Damit enden die Vorteile durch die gemeinsame Veranlagung jedoch nicht: Auch beim Solidaritätszuschlag sowie bei der möglicherweise zu zahlenden Kirchensteuer profitieren die Ehegatten durch die Zusammenveranlagung.
Zusammenveranlagung | Getrennte Veranlagung |
---|---|
Bei unterschiedlichen Gehältern Steuervorteile durch Ehegattensplitting | Steuerbefreite Einkünfte belasten den Partner nicht |
Vorteile beim Solidaritätszuschlag | Verluste wirken sich nicht negativ auf Abzugsmöglichkeiten aus |
Vorteile bei der Kirchensteuer | Steuerliche Vorteile bei Nebeneinkünften |
Ehegattensplitting: So funktioniert die gemeinsame Veranlagung
Das Ziel der gemeinsamen Veranlagung ist es, dass die Ehegatten steuerrechtlich wie eine Person behandelt werden. Dies bedeutet, sie geben nur eine Steuererklärung ab und erhalten anschließend auch nur einen Steuerbescheid.
Die Einkünfte der Eheleute werden dabei erst einmal einzeln ermittelt und anschließend addiert. Das Finanzamt halbiert die Summe nun und berechnet den doppelten Steuersatz. Dieser Vorgang wird als Ehegattensplitting bezeichnet.
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Wie beantragt man die Zusammenveranlagung?
Ehegatten haben jedes Jahr neu das Recht zu bestimmen, wie ihre Einkünfte veranlagt werden sollen. Dazu müssen sie entweder ein Kreuz auf dem Antrag im richtigen Kästchen machen oder aber einen formlosen Antrag beilegen.
Relevant wird dies aber überhaupt nur, wenn keine gemeinsame Zusammenveranlagung, sondern eine getrennte Veranlagung gewünscht ist. Wenn alle Felder frei bleiben und auch kein entsprechender Antrag beiliegt, so geht das Amt nämlich stillschweigend davon aus, dass die Eheleute die gemeinsame Veranlagung wünschen und berechnet die Steuerlast nach dieser.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um gemeinsam veranlagt zu werden, muss man verheiratet sein und darf nicht getrennt leben. Längere Abwesenheiten durch Krankheiten oder Dienstreisen zählen nicht als Trennung. Eingetragene Lebensgemeinschaften haben noch keine Möglichkeit, von der Zusammenveranlagung zu profitieren.
Wann lohnt sich die getrennte Veranlagung mehr?
Nicht in jedem Fall ist die Zusammenveranlagung für die Ehegatten aber von großem Vorteil. Verdienen die Partner beispielsweise fast den gleichen Betrag, so macht es im Prinzip keinen Unterschied, ob die Gehälter einzeln oder zusammen veranlagt werden. Die Steuerlast wird nahezu identisch bleiben.
Ab etwa einem Gehaltsunterschied von fünf Prozent wird jedoch die gemeinsame Veranlagung lukrativer. Wirklich Vorteile bringt hingegen die getrennte Veranlagung, sollte es Nebeneinkünfte der Ehepartner geben.
Gesetzt den Fall, die Ehegatten verdienen beide 820 Euro zusätzlich pro Monat, so bewirkt die getrennte Veranlagung, dass die ersten 410 Euro von beiden Nebeneinkünften überhaupt nicht und der Restbetrag nur vermindert besteuert wird.
Findet aber keine getrennte Veranlagung statt, sondern eine gemeinschaftliche, so kann das Paar den Steuervorteil nur einmal ausspielen.
Sinn machen kann eine getrennte Veranlagung auch dann, wenn einer der Partner steuerbefreite Einkünfte (Arbeitslosengeld, etc.) erhält, die dem Progessionsvorbehalt unterliegen, aber ansonsten so gut wie keine Einnahmen erwirtschaftet. In diesem Fall werden dadurch nicht die Einkünfte des Ehegatten belastet.
Auch wenn einer der Partner Verluste gemacht hat, kann es Sinn machen, auf die gemeinsame Veranlagung zu verzichten. Denn ansonsten wird sein Minus mit dem Plus des Partners gegengerechnet und drückt es im schlimmsten Fall auf Null.
So gehen beispielsweise Kinderfreibeträge, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen verloren.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Veranlagung von Ehegatten →
- Bundesverfassungsgericht: Uneingeschränkte Geltung für Lebenspartnerschaften →
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