Der Zweckbetrieb im deutschen Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Manchmal gibt es innerhalb einer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. in einem Verein) einen Teilbereich der nach wirtschaftlichen Kriterien arbeitet. Als Zweckbetrieb gilt demnach ein wirtschaftlich ausgerichteter Teil einer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

Eine Rechtsgrundlage für diese Art von Betrieb ist § 65 sowie § 68 Abgabenordnung (AO).

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Zweckbetrieb Verein

Ein Verein, der durch Fördermittel der öffentlichen Hand unterstützt wird und als gemeinnützig eingestuft ist, unterliegt normalerweise nicht der Steuerpflicht, sondern ist steuerbegünstigt.

Wenn etwa ein gemeinnütziger Verein in seinen Vereinsräumen ein öffentlich zugängliches, lizensiertes Café betreibt, ist dieses Café ein sogenannter Zweckbetrieb.

Grundsätzlich ist von einem Zweckbetrieb zu sprechen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Gesamtausrichtung des geschäftlichen Betriebes die Verwirklichung der satzungsgemäßen und steuerbegünstigten Zwecke der gemeinnützigen Körperschaft zum Ziel hat
  • die satzungsgemäßen Zwecke der gemeinnützigen Körperschaft einzig mithilfe des Zweckbetriebes verwirklicht werden können
  • der Zweckbetrieb nicht in zu großer Konkurrenz zu ähnlichen, steuerbegünstigten Körperschaften steht

Werden in einem solchen Betrieb Verluste erwirtschaftet, dürfen diese mithilfe von freien Mitteln oder Spenden ausgeglichen werden.

Ein Verstoß gegen die genannten Voraussetzungen kann unter Umständen zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.

Wenn zum Beispiel Verluste eines nicht begünstigten, wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entstehen, können diese als "Mittelfehlverwendung" bezeichneten Beträge den Status der Gemeinnützigkeit gefährden.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Der Zweckbetrieb und die Umsatzsteuer

Als Zweckbetrieb eines Vereins ist dieser von der Gewerbesteuer und von der Körperschaftsteuer befreit. Bezüglich der Umsatzsteuer gelten besondere Vorschriften. Der Betrieb ist von der Umsatzsteuer befreit, solange die von ihm erwirtschafteten Umsätze die Freigrenze von 17.500 Nur pro Jahr nicht übersteigen.

Überschreitet der jährliche Umsatz diesen Freibetrag, muss auf sämtliche Umsätze eine Umsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent entrichtet werden.

  • Die Führung eines Zweckbetriebes ist also grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Befreiung von dieser Steuerpflicht ist nur dann zulässig, wenn der Zweckbetrieb im Rahmen der Gemeinnützigkeit ein notwendiger und untrennbarer Teilbereich ist.

Die Zweckbetriebsgrenze

Eine Zweckbetriebsgrenze gibt es beispielsweise für Sportveranstaltungen von ansonsten gemeinnützigen Sportvereinen. Gemäß § 67a Abgabenordnung (AO) sind solche Veranstaltungen als Zweckbetrieb einzustufen und damit steuerbefreit, wenn die daraus erzielten Einnahmen inklusive der Umsatzsteuer eine Höhe von 45.000 Euro nicht übersteigen.

Werden mehr Einnahmen erzielt, gilt die Veranstaltung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Daher müssen Sportvereine achtgeben, wenn sie mehrere Veranstaltungen jährlich abhalten, da alle gemeinsam die Freigrenze nicht überschreiten dürfen.

Zweckbetrieb - Dienste des Steuerberaters nutzen

Damit beim Betreiben eines Zweckbetriebes in steuerlicher Hinsicht (z. B. bei der Erstellung des Jahresabschlusses) keine Fehler passieren, sollte man sich von einem Steuerberater Hilfe holen. Diese kann notwendig sein, wenn man etwa die Eröffnung eines für die Öffentlichkeit zugängliches Cafés im Vereinsheim plant und die eigenen Kenntnisse im Bereich der Unterscheidung zwischen Zweckbetrieb und ideeller Bereich begrenzt sind.

Vor allem aber kann der Steuerexperte wichtige Hinweise zur Steuerpflicht und zur Umsatzsteuer geben. Man kann ihn auch mit der gesamten Buchführung und Steuerermittlung betrauen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 65 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 68 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 67a »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema