Die sogenannte Opfergrenze ist ein Mittel, um zu berechnen, welchen Anteil an Unterhaltszahlungen für ein Kind eine Person steuerlich mindernd geltend machen kann. Dies wird wirksam bei der Steuererklärung und hat den Zweck, sicherzustellen, dass die Unterhalt leistende Person selbst weiterhin aus eigener Kraft finanziell lebensfähig bleibt.
Inhaltsverzeichnis:
Dann stellt sich natürlich die Frage, wie diese Opfergrenze konkret berechnet wird. Dazu gibt es eine einfache Regelung.
Berechnung der Opfergrenze bei der Steuererklärung
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Höhe der Unterhaltszahlungen in einem sinnvollen Verhältnis zum Nettoeinkommen jener Person steht, die diese leisten muss.
Geregelt ist dieser Vorgang in den §§ 1581, 1603, 1609 des BGB. Die Berechnung ist dabei denkbar einfach, sofern man alle nötigen Zahlen vorliegen hat.
Jetzt kostenlos Informieren.
Nicht bei Ehepartnern anwendbar
Pro verfügbarem Nettoeinkommen einer zu Unterhalt verpflichteten Person dürfen maximal 1 % à 500 Euro aufgewendet werden müssen. Die Höchstgrenze beträgt dabei immer 50 %. Bei Vorhandensein eines Ehegatten wird der Betrag jeweils um 5 % gesenkt, derselbe Wert gilt für jedes Kind.
Eine Beispielrechnung führt dies verständlicher vor Augen:
Bruttojahreseinkommen | 30.000 Euro |
Steuerliche und sonstige Abzüge | 15.000 Euro |
anzusetzendes Nettojahreseinkommen | 15.000 Euro |
je 1 % je 500 Euro | 30 % |
Abzüge für Ehefrau und 1 Kind | 2 x 5 % |
Endwert der Opfergrenze | 20 % |
tatsächliche Opfergrenze | 3.000 Euro |
Weitere Hinweise zur Opfergrenze bei der Steuererklärung
Für die Bemessung der Grenze spielt es keine Rolle, ob die jeweilige Person im Inland oder im Ausland wohnhaft ist. Außerdem ist die Abzugsgrenze für vorhandene Ehegatten und Kinder auf maximal 25 % begrenzt.
Die Opfergrenze kommt nicht zur Anwendung bei Unterhaltszahlungen an einen Ehepartner. Dieser soll und darf weiterhin in denselben Verhältnissen leben können wie der Unterhalt leistende Partner.
Bemerkenswert ist: Für die Berechnung der Opfergrenze gilt, dass sich hohe Werbungskosten negativ in der Steuerklärung auswirken, da diese die Grenzen senken.
Dagegen führt ein hohes Einkommen dazu, dass der Unterhaltspflichtige entsprechend seiner Steuererklärung mehr eigenes Einkommen zur Vefügung hat.
- Bezogen auf die Opfergrenze wirken sich Werbungskosten und Einkommenshöhe genau umkehrt in der Steuererklärung aus als üblich.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1581 Leistungsfähigkeit →
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1603 Leistungsfähigkeit →
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter →
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen →
- Bundesministerium der Justiz: Strafgesetzbuch (StGB) § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage →
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.