Kommt es zu einer Überschuldung und der Schuldner zahlt seine offenen Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig, können Gläubiger die Möglichkeit der Lohnpfändung beziehungsweise Gehaltspfändung nutzen.
In Deutschland ist die Lohnpfändung/Gehaltspfändung mittlerweile die beliebteste Möglichkeit der Zwangsvollstreckung.
Inhaltsverzeichnis:
Wie funktioniert eine Lohnpfändung oder Gehaltspfändung?
Ein Gläubiger muss über einen vollstreckbaren Titel verfügen, bevor er überhaupt tätig werden kann. Wenn dieser vorliegt und er den Arbeitgeber des Schuldners ermittelt hat, kann er beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen.
Dieser Beschluss wird dem Arbeitgeber übermittelt. Die Grundlage der Lohnpfändung/Gehaltspfändung bildet §840 der Zivilprozessordnung.
Der Arbeitgeber eines Schuldners wird in der Zivilprozessordnung als sogenannter Drittschuldner genannt und ist zur Auskunft, bei Vorlage eines gültigen Pfändungsbeschlusses, innerhalb von zwei Wochen verpflichtet.
Hierbei handelt es sich um folgende Auskünfte:
- Anerkennung der Forderung und die Bereitschaft Zahlungen zu leisten
- Ansprüche weiterer Personen an die Forderung
- die Vorlage von weiteren Gläubigern
- Unpfändbarkeit des Guthabens
- Pfändungsschutzkonto
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Wie wird der pfändbare Betrag ermittelt?
Nach der oben genannten Mitteilung, muss der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Lohnes oder Gehaltes ermitteln und an den Gläubiger überweisen.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichte, bei einer Lohnpfändung oder Gehaltspfändung positiv mitzuwirken.
Welchen Anteil des Lohnes/Gehaltes der Arbeitgeber an den Gläubiger überweisen muss, wird mittels einer Pfändungstabelle ermittelt.
In dieser Tabelle steht auf den Cent genau, wie viel ein Schuldner bei der Vorlage einer Lohnpfändung und Gehaltspfändung, von seinem Lohn/Gehalt behalten kann.
Zur Ermittlung dienen Faktoren wie die Anzahl von unterhaltpflichtigen Personen oder der Familienstand des Schuldners. Der Arbeitgeber muss bei der Lohnpfändung oder Gehaltspfändung äußerst korrekt vorgehen und den pfändbaren Anteil des Lohnes/Gehaltes genauestens ermitteln.
Zieht er seinem Arbeitnehmer zu viel ab, ist er ihm gegenüber schadensersatzpflichtig. Überweißt er dem Gläubiger zu wenig, kann der Gläubiger Schadensersatz fordern.
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Zivilprozessordnung - § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners →
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