Aufwandsentschädigung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Als Aufwandsentschädigung ist eine Vergütung zu verstehen, die für Aufwendungen beispielsweise im Ehrenamt gezahlt wird. Eine Aufwandsentschädigung kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein, unterliegt aber meist der Besteuerung.

Rein rechtlich wird eine ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit als Auftragsverhältnis eingestuft.

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Die Höhe der Aufwandsentschädigung

Bei der Höhe von Aufwandsentschädigungen gibt es Unterschiede. Die steuerfreie Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten als Vorstand oder Platzwarte liegt im Jahr 2024 bei 840 € jährlich. Wird eine ehrenamtliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt, etwa als Mitglied eines Verwaltungsrates oder auch als Mitglied in einem Ausschuss, können 200 € monatlich als steuerfreie Aufwandsentschädigung geltend gemacht werden. Für Übungsleiter und Betreuer liegt der Freibetrag bei jährlich 3.000 €.

Aufwandsentschädigung Rechner


Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt

Die Aufwandsntschädigung ist in den §§ 662 bis 674 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Rechtsgrundlage für die steuerliche Behandlung der Entschädigung bildet vor allem § 3 Einkommenssteuergesetz (EStG). Wer ein Ehrenamt ausübt, kann eine Aufwandsentschädigung erhalten, die gemäß den Regelungen im Einkommenssteuergesetz steuerfrei ist. Eine solche Entschädigung erhalten beispielsweise:

  • Vereinsvorstände
  • Geräte- und Platzwarte
  • Schiedsrichter
  • Tiertrainer und Tierbetreuer

Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Entschädigung ist allerdings, dass die ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung, einem gemeinnützigen Verein oder bei einer sogenannten Körperschaft des öffentlichen Rechts stattfindet.

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Aufwandsentschädigung für Betreuer

Wer bei einer gemeinnützigen Institution oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine als Nebentätigkeit geltende Tätigkeit als Betreuer übernimmt, erhält ebenfalls eine Entschädigung.

Nicht nur Betreuer (z. B. Schulwegbegleiter oder Ferienbetreuer) bekommen eine solche Entschädigung, sondern auch:

  • Übungsleiter (mit Trainerlizenz, beispielsweise Trainer im Sportverein)
  • Erzieher (z. B. in Jugendhilfeeinrichtungen)
  • Ausbilder (etwa in Behindertenwerkstätten)
  • Personen in der Pflege ( etwa von kranken, alten oder behinderten Menschen)
  • Künstler (als Vokalisten, Instrumentalisten, Mitglieder im Fastnachtsumzug- oder Theaterverein)

Auch für diese Personengruppen gilt, dass die Entschädigung steuerfrei ist, wenn die Tätigkeit die oben genannten Voraussetzungen bezüglich der Einrichtung und der Dauer erfüllen. In diesem Fall bleibt die Entschädigung steuerfrei.

Aufwandsentschädigung in Form einer Pauschale

Sehr häufig können die Unkosten des ehrenamtlich Tätigen im Rahmen einer Abrechnung nicht im Detail aufgelistet werden. Aus diesem Grund nutzen viele Vereine und Institutionen einen Pauschalbetrag, mit dem sie mögliche Aufwendungen auf Seiten des Ehrenamtes abgelten. Diese Pauschale nennt man dann Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale.

Aufwandsentschädigung - steuerpflichtig oder steuerfrei?

Eine Aufwandsentschädigung kann entweder steuerpflichtig sein oder aber vom Gesetzgeber als steuerfrei eingestuft werden.

Bis zu den jeweiligen Freibeträgen sind die durch eine Aufwandsentschädigung abzugeltenden Tätigkeiten steuerfrei. übersteigt eine solche Entschädigung den Freibetrag, müssen für den über der Freibetragsgrenze liegenden Betrag Steuern gezahlt werden. Für eine steuerfreie Aufwandsentschädigung dürfen in der Einkommenssteuererklärung keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

  • Die Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche, aber selbstständig ausgeführte Tätigkeit ist immer von der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht befreit. Allerdings ist sie stets umsatzsteuerpflichtig.

Aufwandsentschädigung - Vorlage

Viele "Arbeitgeber" nutzen einen sogenannten Ehrenamtsvertrag über eine unentgeltlich zu leistende Arbeit, in dem trotzdem der anfallende Aufwand des ehrenamtlich Tätigen in Form einer zu zahlenden Aufwandsentschädigung festgehalten wird. Ein solcher Vertrag unterscheidet sich von einem Gefälligkeitsvertrag, bei dem keinerlei Entgelt gezahlt wird.

Ein schriftlicher Ehrenamtsvertrag muss vor allem die folgenden Bestandteile enthalten:

  • Angaben zur unentgeltlichen Übernahme einer speziellen Tätigkeit
  • Angaben darüber, dass der Auftraggeber entstehen Unkosten durch eine Ehrenamtspauschale ausgleicht
  • Angaben bezüglich eines auszustellenden Arbeitszeugnisses (es besteht sonst kein rechtlicher Anspruch)
  • Regelung zu den Themen ordentliche oder fristlose Kündigung

Darüber hinaus sollten natürlich die beteiligten Parteien genannt werden, also Auftraggeber und Auftragnehmer, im Sinne der Vorgaben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ist im Ehrenamtsvertrag nicht zu den Kündigungsfristen festgehalten, kann er ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zu einem klassischen Arbeitsvertrag.

Aufwandsentschädigung und Übungsleiterpauschale

Eine Person kann in derselben Institution sowohl eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Arbeit (etwa als Vorstand) erhalten, als auch die Übungsleiterpauschale erhalten. Allerdings ist die Voraussetzung dafür, dass sich beide Tätigkeiten deutlich und wesentlich voneinander unterscheiden. Das funktioniert etwa dann, wenn sich beispielsweise die Vorstandstätigkeit auf die Leitung des Vereins bezieht und die Tätigkeit als Übungsleiter die Ausbildung der Handballmannschaft zum Ziel hat.

Aufwandsentschädigung: Wichtige Fragen

Was zählt als Aufwandsentschädigung?

Als Aufwandsentschädigung zählen Vergütungen, die man in einem Ehrenamt oder in einer nebenberuflichen Tätigkeit erhält. Diese Tätigkeiten sind zumeist gemeinnützig beispielsweise in einem Verein. Hierbei unterscheidet man noch zwischen den Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt oder der Übungsleiterpauschale.

Wann muss eine Aufwandsentschädigung versteuert werden?

Fallen im Rahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit Aufwendungen an, können diese von der Steuer befreit sein. Obwohl man in einem Ehrenamt normalerweise kein Gehält erhält, werden Entschädigungen gezahlt, die dann bis zu 840 Euro steuerfrei sind.

Wie hoch kann eine steuerfreie Aufwandsentschädigung sein?

Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten bis zu 840 Euro jährlich. Bei der Übungsleiterpauschale sind sogar Aufwandsentschädigungen bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei.

Aufwandsentschädigung wo eintragen?

Als Arbeitnehmer werden Aufwandsentschädigungen in der Anlage N in Zeile 27 eingetragen. Wenn man selbständig ist, trägt man die Aufwandsentschädigungen in Anlage S in den Zeilen 44 und 45 ein.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 3 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 662 ff. »

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