Die Ehrenamtspauschale als Aufwandsentschädigung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Der Steuerfreibetrag für die Ehrenamtspauschale liegt 2021 bei 840 € pro Jahr. Die Ehrenamtspauschale dient als Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche. Sie ist bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei und man muss auch keine Sozialabgaben zahlen. Die steuerrechtliche Grundlage für die Ehrenamtspauschale ist § 3 Nr. 26a EStG (Einkommenssteuergesetz).

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Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale?

Bis zur Höhe des Steuerfreibetrags müssen keine Steuern oder Sozialabgaben gezahlt werden. Selbstverständlich darf ein ehrenamtlich Tätiger auch eine höhere Pauschale bekommen, muss dann allerdings für jeden Cent, der den Steuerfreibetrag übersteigt die entsprechenden Steuern und Sozialabgaben zahlen. Zu unterscheiden ist hier von der Übungsleiterpauschale, deren Freibetrag deutlich höher liegt.

Wer kann eine Ehrenamtspauschale geltend machen?

Grundsätzlich darf die Ehrenamtspauschale von jeder Person geltend gemacht werden, die sie aufgrund einer beruflichen Nebentätigkeit erhält, die gemeinnützig, kirchlich oder mildtätig ist.

Zu diesem Personenkreis zählen etwa:

  • Vorstände eines Vereins
  • Kassenprüfer
  • Reinigungskräfte in kirchlichen Gemeinden
  • Platz- oder Gerätewarte in Sportvereinen

Die gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Institutionen haben durch die Ehrenamtspauschale die Möglichkeit, dem ehrenamtlich Tätigen die durch die Arbeit verlorengegangene Zeit zumindest durch einen finanziellen Ausgleich zu ersetzen.

Mögliche Arbeitgeber für eine durch die Ehrenamtspauschale abzugeltende Tätigkeit sind beispielsweise Universitäten, Sportverbände, Sportvereine, Institutionen der Jugend- und Altenhilfe, Tierschutz-Organisationen, Einrichtungen im Bereich Denkmalschutz oder auch Vereine zur Förderung der Gleichberechtigung und Gleichstellung.

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Für welche Tätigkeiten gibt es die Ehrenamtspauschale?

Die Möglichkeiten, eine Ehrenamtspauschale zu zahlen sind vielfältig, solange es sich um eine Arbeit handelt, die mildtätig oder gemeinnützig ist und dementsprechend für eine öffentliche, gemeinnützige oder kirchliche Organisation übernommen wird, beispielsweise als:

  • Mitarbeiter einer Tafel
  • Fahrdienst für einen Sportverein
  • Geräte- oder Platzwart in einem Verein
  • Tätigkeit als Vereinsvorstand
  • Hausmeistertätigkeiten
  • Aufsicht in Turnhallen
  • Reinigungskraft im Sportverein
  • Schatzmeister eines Vereins

Es ist durchaus möglich, mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten gleichzeitig auszuüben. Dadurch erhöht sich allerdings der Freibetrag nicht. Das bedeutet, dass man entweder die einzelnen Ehrenamtspauschalen so gestaltet, dass ihre Gesamtsumme die erwähnte Höchstgrenze beim Freibetrag nicht überschreitet oder dass man Abzüge in Kauf nimmt.

Es besteht allerdings ein Unterschied zwischen der Ehrenamtspauschale und der sogenannten Übungsleiterpauschale. Sie wird meist für Tätigkeiten im pädagogischen Sektor gezahlt, also beispielsweise an Pflegekräfte, Ausbilder oder Erzieher.

Prinzipiell ist es möglich, neben der Ehrenamtspauschale auch die Übungsleiterpauschale von derselben Institution zu erhalten. Die zugrundeliegenden Tätigkeiten müssen sich dann aber deutlich voneinander unterscheiden. Außerdem muss die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werden.

Welche Tätigkeiten fallen nicht unter die Ehrenamtspauschale?

Es gibt neben den sogenannten begünstigten Tätigkeiten auch Arbeiten, bei deren Ausübung man die Ehrenamtspauschale nicht als solche geltend machen darf. Zu diesen Tätigkeiten gehören unter anderem:

  • Verkaufstätigkeiten im vereinseigenen Sport-Shop
  • Tätigkeiten im Rahmen durchzuführender Veranstaltungen, für die Eintrittsgeld erhoben wird
  • Arbeit als Verkaufspersonal für Speisen und Getränke bei vereinseigenen Veranstaltung
  • Verkauf von Speisen und Getränken in einem vereinseigenen Lokal
  • Marketing-Tätigkeiten für einen Verein

All diese Tätigkeiten fallen in den wirtschaftlichen Bereich und werden deshalb als nicht begünstigte Arbeiten bezeichnet, obwohl sie für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institution ausgeübt werden.

Wie mache ich die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung geltend?

Wer eine Ehrenamtspauschale erhält, der kann diese auch in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen.

Sie wird in der Kategorie Arbeitnehmerpauschalbetrag angegeben und mit dem dort geltenden Höchstbetrag von 1.000 € verbinden. Auf diese Weise erhöht sich der Freibetrag also auf insgesamt 1.720 € pro Jahr.

Falls jemandem im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit Aufwendungen wie etwa Telefonkosten, Kosten für Benzin oder Porto entstehen, kann man diese in der Einkommenssteuererklärung über die Werbungs- oder Betriebskosten geltend machen und sie sich vom Finanzamt erstatten lassen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 »

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