Wer in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielt, wird in die entsprechende Einkunftsart eingeteilt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb z. B. gehören zu diesen insgesamt sieben in Deutschland existierenden Einkunftsarten. Sie werden auch als Gewinneinkünfte bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis:
Wer muss Gewerbesteuer zahlen?
Wer Einkünfte aus einem selbständigen Gewerbe erwirtschaftet, unterliegt bei Überschreitung des Freibetrages der Gewerbesteuer und ist zur Zahlung von Gewerbesteuer verpflichtet, wenn er nicht als Kleinunternehmer gilt. Die Rechtliche Grundlage für Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist § 15 Einkommenssteuergesetz (EStG).
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Freibetrag
Wer Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielt, dem gewährt das Finanzamt einen Gewerbefreibtrag von 24.500 Euro jährlich. Liegt der Gewinn unterhalb dieses Betrages, müssen keine Gewerbesteuern gezahlt werden.
Hat der Steuerpflichtige eine Einstufung als Kleinunternehmer gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) beantragt, ist er von der Pflicht zur Ausweisung der Umsatzsteuer befreit, kann sie dann aber auch nicht durch einen Vorsteuerabzug geltend machen.
- Um als Kleinunternehmer eingestuft zu werden, muss der Umsatz im vorangegangenen Jahr unter 17.500 Euro liegen und im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht überschreiten. Hat man diese Regelung beantragt, dann ist sie über einen Zeitraum von fünf Jahren bindend.
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Beispiele für Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Damit jemand Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, muss er bestimmte Voraussetzungen erfüllen, durch die diese Art von Einkünften charakterisiert wird. Dazu gehört, dass er:
- eine selbstständige Tätigkeit ausübt
- eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt
- am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt
- die Einkünfte nicht durch reine Verwaltung von Vermögen, aus Land-und Forstwirtschaft oder freiberuflicher Arbeit erzielt
Beispiele für Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen z. B. Betreiber von Second-Hand-Läden, Gesellschafter einer KG, GbR oder OHG durch Gewinnanteile, Betreiber von Gaststätten, Vermittlungsunternehmen (z. B. durch Maklertätigkeit) oder auch Dienstleistungsunternehmen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Anlage G der Steuererklärung
Für erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung eine eigene Anlage auszufüllen. Diese Anlage G besteht aus zwei Seiten, auf denen in insgesamt 54 Zeilen die notwendigen Angaben einzutragen sind. Dabei geht es um:
- Gewinn (in den Zeilen 4 bis 11)
- Steuerermäßigung für Gewinne, die im Betrieb verbleiben (in Zeile 15)
- Steuerermäßigung gemäß § 35 Einkommenssteuergesetz (in den Zeilen 16 bis 22)
- Veräußerungsgewinne oder Veräußerungsverluste (in den Zeilen 31 bis 44)
- Sonstige, außerordentliche Einkünfte (in den Zeilen 45 bis 54)
In dieser Anlage G müssen auch erzielte Einkünfte aus Veräußerungen, beispielsweise bei Einkünften aus dem teilweisen oder ganzen Verkauf eines Gewerbebetriebes eingetragen werden. Die Gewinne und Verluste, die der Steuerpflichtige in der Anlage G angeben muss, werden mithilfe einer Einnahme-Überschussrechnung oder mithilfe einer Buchführung ermittelt.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 15 »
- Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 19 »
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