Die verschiedenen Einkunftsarten im Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das deutsche Steuerrecht kennt im Rahmen der Einkommenssteuer sieben unterschiedliche Einkunftsarten. Die Einkunftsarten spielen vor allem bei der jährlichen Einkommensteuererklärung eine Rolle. Die steuerrechtliche Grundlage hierfür bildet § 1 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG)

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Die sieben Einkunftsarten im Überblick

Für die jährliche Einkommensteuererklärung muss man wissen, wie hoch das zu versteuernde Einkommen ist. Das Einkommenssteuergesetz (EStG) gliedert das zu versteuernde Einkommen in die folgenden Arten von Einkünften auf:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (werden in den §§ 13 und 14 EStG erläutert)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ihre Erklärung findet sich in den § 15 bis 17 EStG)
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (werden in § 18 EStG erläutert)
  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (sie werden in § 19 EStG beschrieben)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (von ihnen handelt der § 20 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (um sie geht es in § 21 EStG)
  • sonstige Einkünfte (zu ihnen finden sich Erläuterungen in § 22 EStG)
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Unterschied zwischen Einkommen und Gehalt

Der Unterschied zwischen Einkommen und Gehalt, besteht darin, dass das Gehalt nur eine von mehreren Arten von Einkommen darstellt. Das Gehalt bezeichnet zumeist das Einkommen aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit. Darüber hinaus müssen in der Steuererklärung jährlich aber Angaben über alle Arten des Einkommens gemacht werden. Die Einkunftsarten können vielfältig sein und müssen vollständig angegeben werden.

Sonstige Einkünfte

Die Besonderheit der Kategorie sonstige Einkünfte liegt darin, dass dort nicht einfach alle noch nicht genannten Einkunftsarten Eingang finden. Im entsprechenden Paragrafen werden alle Einkünfte, die als sonstige Einkünfte gelten, detailliert definiert.

  • Aus steuerrechtlicher Sicht werden in den Einkommenssteuererklärungen die Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit als häufigste Einkunftsarten angegeben. Die entsprechenden Tätigkeiten bilden das tragende Fundament der jährlichen Steuereinnahmen für den Staat. Aus diesem Grund hat die Zahl der Arbeitslosen beziehungsweise der in Arbeit befindlichen Personen so große Bedeutung.

Einkunftsarten - Beispiele

Um zu verdeutlichen, welche Berufe beziehungsweise Tätigkeiten in die jeweiligen Einkunftsarten einzuordnen sind, sollen einige Beispiele für jede der sieben Einkunftsarten genannt werden.

Als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten beispielsweise Land- oder forstwirtschaftliche Großbetriebe, Betriebe der Binnenfischerei oder Imkereibetriebe. Zudem werden Weinbau- oder Gartenbaubetriebe dieser Einkunftsart hinzugerechnet. Außerdem gilt auch der Verkauf beziehungsweise der dadurch erzielte Gewinn als Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden durch nachhaltige und selbstständige Tätigkeit erzielt, die eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt und sich auf diese Weise am wirtschaftlichen Leben beteiligt. Die Einkünfte eines Gemüsehändlers oder des Betreibers eines Autohauses zählen ebenso zu dieser Einkunftsart wie die Gewinnbeteiligung eines Gesellschafter einer Schreiner-OHG.

Als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gelten die Einkünfte von Freiberuflern. Dazu zählen neben Künstlern auch Ärzte, Notare oder Betriebswirte. Auch Aufsichtsräte, Testamentsvollstrecker oder Vermögensverwalter erzielen in dieser Weise ihre Einkünfte. Grundvoraussetzung ist, dass sie nicht angestellt, sondern tatsächlich selbstständig tätig sind.

Zur Kategorie Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gehören alle Personen, die bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen oder bei einer Institution der öffentlichen Hand angestellt sind. Das sind Arbeitnehmer, die ein Gehalt oder einen Lohn beziehen, also Arbeiter, Angestellte und Beamte.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen hauptsächlich Renditen, Dividenden, Diskontbeträge, Prämien oder Zinseinkünfte aus Finanzgeschäften. Der Unterschied zu den anderen Einkunftsarten liegt darin, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerrechtlich über den pauschalen Prozentsatz der Abgeltungssteuer und nicht mithilfe des persönlichen Steuersatzes abgerechnet werden.

Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten alle Einkünfte, die beispielsweise durch die Vermietung bzw. Verpachtung von Grundstücken, Wohn- oder Gewerberräumen erwirtschaftet werden. Auch bewegliches Anlagevermögen wie Geschäftseinrichtungen oder Maschinen- bzw. Fuhrparks gehören dazu.

Unter sonstige Einkünfte fallen beispielsweise die Bezüge von Abgeordneten (Mandatsträgern), Einkünfte aus Privatverkäufen, Verträgen für die Altersvorsorge, Pensionskassen oder gelegentlichen Vermietungen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 1 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 13 ff »

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