Steuerermäßigungen bei der Erbschaftssteuer und Kulturgütern

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Im ESt 1A Mantelbogen der Steuererklärung gibt es zwei Möglichkeiten, Steuerermäßigungen zu erhalten, selbst wenn es sich um keine außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben oder haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse handelt:

  • Bei Belastung durch die Erbschaftssteuer
  • und bei Kosten für den Unterhalt bzw. die Instandsetzung schutzwürdiger Kulturgüter.

Beide Steuerermäßigungen erfolgen anteilsmäßig und auf Antrag. Es muss also in der Steuererklärung vermerkt werden, dass man diese Kosten hat. Der Vermerk wird vom Finanzamt als Antrag betrachtet und entsprechend geprüft.

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Steuerermäßigungen bei Belastung mit der Erbschaftssteuer

Wurde ein Teil der eigenen Einkünfte durch eine Erbschaft erreicht, liegt eine sogenannte Doppelbelastung vor, da dieser der Teil des Einkommens entsprechend mit der Erbschaftssteuer sowie der Einkommensteuer belegt wird. Aus diesem Grund gesteht § 35b EStG eine Steuerermäßigung zu.

Dies gilt übrigens nicht nur dann, wenn die Erbschaft im Veranlagungszeitraum gemacht worden ist, sondern auch in den vier Jahren zuvor. Die Steuerermäßigung bewirkt, dass die Ertragssteuerlast um den Steuersatz der Erbschaftssteuer reduziert wird.

Ein einfaches Beispiel, welches im 'Wirtschaftsjournal' veröffentlicht wurde, verdeutlicht dies: Eine Person erbt eine Forderung von 100.000 Euro. Auf diese sind 7000 Euro Erbschaftssteuer zu bezahlen.

Die Ertragssteuerlast liegt bei 45.000 Euro, da für den Betrag der Spitzensteuersatz fällig wird. Diese wird nun um die sieben Prozent der Erbschaftssteuer reduziert. Dabei handelt es sich um eine Steuerermäßigung in Höhe von 3150 Euro. Es verbleiben also 51.150 Euro vom Erbe.

Sinn der Maßnahme ist folgendes: Wäre die Einkommensteuer noch bei der Person angefallen, welche die Forderung vererbt hat, so wären nur 55.000 Euro an den Erben geflossen. Die Erbschaftssteuer auf diesen Betrag hätte bei 3850 Euro gelegen.

Dem Erben wären also auch in diesem Fall 51.150 Euro verblieben. Die Steuerermäßigung bevorteilt also den Erben, benachteiligt aber nicht den Staat. Der der Doppelbelastung ist in der Steuererklärung der Gesamtbetrag des Erbes zu vermerken (im Beispiel: 100.000 Euro).

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Der Erbschaftssteuerrechner hilft dabei, schnell und einfach zu ermitteln, ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuern entfallen. Hier erfahren Sie, wie Sie die Erbschaftssteuer berechnen können und was dabei zu beachten ist.
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Steuerermäßigung für schutzwürdige Kulturgüter

Eine Steuerermäßigung kann man auch für die Instandsetzung oder den Unterhalt schutzwürdiger Kulturgüter erreichen. Dies regelt § 10g EStG.

Bedingungen sind:

  • Die Güter befinden sich im Besitz des Steuerpflichtigen
  • Sie werden von diesem nicht bewohnt
  • Sie werden von diesem nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet
  • Sie befinden sich im Inland

Schutzwürdige Kulturgüter sind alle entsprechenden Güter, für die man über eine entsprechende Bescheinigung des eigenen Bundeslandes verfügt. Diese muss der Steuererklärung in Kopie beigegeben werden, um eine Steuerermäßigung zu erhalten.

Die Kosten für schutzwürdige Kulturgüter können für neun Kalenderjahre jeweils bis zu neun Prozent steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Arbeiten, die mit diesem Geld bezahlt werden, nach dem 31.12.2003 begonnen wurden. Wurden die Arbeiten vorher begonnen, beträgt der Abzug zehn Prozent.

Als Beispiel: Man hatte Aufwendungen für die Instandhaltung von 10.000 Euro. In diesem Fall dürfen also 900 Euro abgesetzt werden. Erzielte man durch schutzwürdige Kulturgüter jedoch Einnahmen in Höhe von 500 Euro, dürfen nur noch 400 Euro in der Steuererklärung abgesetzt werden, weil die Einkünfte von der Steuerermäßigung subtrahiert werden müssen.

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Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 13 Steuerbefreiungen »
  2. Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) »

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