Die Entlassungsentschädigung bei Kündigung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wenn das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber beendet wird, steht dem Gekündigten unter Umständen eine sogenannte Entlassungsentschädigung zu. Darunter fallen alle Abfindungen, Entschädigungszahlungen oder ähnliche Leistungen.

Rechtliche Grundlage für eine solche Entschädigung ist § 158 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

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Was genau zählt als Entlassungsentschädigung?

Unter diesen Begriff fallen also verschiedene Leistungen, die der Arbeitgeber zahlen muss, wenn er einen Arbeitnehmer entlässt. Vor allem sind dies die folgenden, oft als Abfindung bezeichneten Entschädigungen:

  • Leistungen im Rahmen eines Sozialplans
  • Leistungen aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils
  • Leistungen aufgrund eines Prozessvergleichs
  • Leistungen in Form eines Schadensersatzes aufgrund vertragswidriger Kündigung

Im Gegensatz hierzu gelten dem gekündigten Arbeitnehmer geschuldete Gehaltszahlungen, anteilig zustehendes Weihnachtsgeld, Ausgleichsleistungen für Rentenminderungen, Wertguthaben aus flexibel vereinbarten Arbeitsmodellen, Leistungen zur Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Gewinnausschüttungen nicht zur Kategorie der Entlassungsentschädigung.

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Anspruch auf Entlassungsentschädigung

Auf eine Entlassungsentschädigung haben grundsätzlich Arbeitnehmer einen Anspruch, denen das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers gekündigt wird. Dies gilt vor allem, für gesetzwidrig entlassene Arbeitnehmer. Auch Arbeitnehmer, die im Besitz eines rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts bezüglich ihrer ungültigen Kündigung sind, können eine Entlassungsentschädigung geltend machen. Anspruch auf eine solche Leistung haben darüber hinaus Arbeitnehmer, in deren Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Abfindung vorgesehen ist.

  • Ob man als Arbeitnehmer tatsächlich Anspruch auf eine solche Entlassungsentschädigung hat, sollte man mithilfe eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht klären. Er kann den Betroffenen bei Bedarf auch gerichtlich vertreten, falls es zu einem Verfahren vor dem zuständigen Arbeitsgericht kommt.

Entlassungsentschädigung - wird Steuer fällig?

Seit dem Jahr 2006 gilt, dass die gesamte Entlassungsentschädigung zu versteuern ist. Es gibt keinerlei Freibetrag, den der betroffene Arbeitnehmer geltend machen könnte. Wie viel einem von der Entschädigung bleibt, hängt also vor allem davon ab, wie man steuerrechtlich zugeordnet ist, beispielsweise bezüglich der Steuerklasse.

Allerdings hat der Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) festgelegt, dass die Entlassungsentschädigung mithilfe eines ermäßigten Steuersatzes versteuert werden kann.

Um in den Genuss dieser Steuervergünstigung zu kommen, muss die Entschädigung an die Stelle der bisher geschuldeten Leistung (also dem Arbeitslohn) treten.

Der Gesetzgeber berücksichtigt auch die Tatsache, dass sich durch steigendes Einkommen auch der persönliche Steuersatz erhöht. Erhält ein langjähriger Arbeitnehmer am Ende seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, wird ihm sein hoher Steuersatz durch die zusätzliche Zahlung aus steuerlicher Sicht zum Nachteil. Um diesen Nachteil zu reduzieren, wird die sogenannte Fünftel-Regelung auf die Entlassungsentschädigung angewendet. Das bedeutet, dass die Entschädigung bezüglich der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird.

Entlassungsentschädigung versus Abfindung

Der Unterschied zwischen einer Abfindung und einer Entlassungsentschädigung besteht unter anderem darin, dass für eine Abfindung kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowie des daraus entstehenden Anspruchs auf Abfindung bestehen muss. Bei der Entschädigung dagegen ist solch ein Ursachenzusammenhang zwingend notwendig.

Beide Leistungen führen übrigens aufgrund einer nicht fristgerechten Kündigung zu einem Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Ursächlich für diese sogenannte "Ruhensregelung" ist, dass beide Leistungen zumindest in Teilen auch dazu dienen, die Ansprüche auf Lohn bzw. Gehalt zu kompensieren, die der Arbeitnehmer gehabt hätte, wenn er fristgerecht gekündigt worden wäre.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) § 158 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 34 »

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