Das Arbeitsgericht und seine Zuständigkeiten

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Gerichte von Arbeitssachen in Deutschland sind dreistufig aufgebaut: Arbeitsgerichte (1. Instanz), Landesgerichte (2. Instanz), Bundesarbeitsgericht (3. Instanz). Das Arbeitsgericht als Eingangsgericht ist zuständig für alle Belange, die bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern betreffen.

Auch bei Streitigkeiten innerhalb von verschiedenen Tarifvertragsparteien sowie bei bestimmten Angelegenheiten, die sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben, ist das Arbeitsgericht zuständig.

Die gesetzliche Grundlage für alle Gerichte von Arbeitssachen stellt das Arbeitsgerichtsgesetz in der aktuellen Fassung dar.

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Wie ist das Arbeitsgericht besetzt?

Die Kammer als Spruchkörper bzw. Entscheidungsträger des Arbeitsgerichtes setzt sich zusammen aus einem Berufsrichter sowie zwei ehrenamtlichen Richtern. Dabei muss einer der ehrenamtlichen Richter aus den Reihen der Arbeitnehmer entstammen, der andere wiederum muss dem Kreis der Arbeitgeber entstammen. Für alle drei Mitglieder gilt, dass sie für Entscheidungen jeweils eine Stimme zur Verfügung haben, damit Gleichberechtigung im Stimmrecht besteht.

Aufgaben der Arbeitsgerichts

Arbeitsgerichte sind grundsätzlich für Streitigkeiten innerhalb des bürgerlich-rechtlichen Bereichs zuständig, die sich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder auch zwischen zwei Parteien von Tarifverträgen im Beruf ergeben können. Diese den Beruf betreffenden Streitigkeiten können z.B. entfallen auf

  • ein Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages
  • nicht erlaubte Handlungen im Arbeitskampf oder Vereinigungsfreiheit
  • Arbeitsverhältnisse sowie Arbeitspapiere im Beruf
  • Klärung vom bestehenden oder nicht bestehenden Arbeitsverhältnis
  • Anspruchstellungen, die sich aus Arbeitsverhältnissen oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen ergeben
  • Leistungsansprüche innerhalb der Insolvenzsicherung bezüglich der betrieblichen Altersversorgung
  • typische Ansprüche im Beruf innerhalb arbeitnehmerähnlicher Rechtsverhältnisse
  • Erfindungen durch Arbeitnehmer oder Verbesserungsvorschläge durch diese
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Häufigste Zuständigkeit: Kündigungsschutzklagen

Praktisch hat sich gezeigt, dass die häufigsten Fälle, die von Arbeitsgerichten behandelt werden müssen, Kündigungsschutzklagen sind, die Arbeitnehmer einreichen, um sich gegen eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung zur Wehr zu setzen.

Die Kündigungsschutzklage hat oftmals nicht den Hintergrund, dass sie zum Erhalt des Arbeitsplatzes eingereicht wird. Öfter liegt die Kündigungsschutzklage in wirtschaftlichen Begründungen gegeben. Je nach Sachverhalt kann dem Arbeitnehmer ansonsten eine Sperrzeit entstehen oder es könnten ihm ohne die Einreichung der Kündigungsschutzklage andere Sanktionen drohen, die die Leistungen des Arbeitslosengeldes betreffen.

Zusätzlich werden in Kündigungsschutzverfahren Details wie Abfindungen und weitere nachträgliche Bedingungen rund um das Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abschließend geklärt.

Die örtliche Zuständigkeit

Eine örtliche Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts ist hinterlegt im § 82 des Arbeitsschutzgesetzes, das kurz auch als ArbGG bezeichnet wird. Grundsätzlich ist das Arbeitsgericht im örtlichen Sinne zuständig in dessen Bereich der Arbeitgeber ansässig ist oder der Betriebssitz angemeldet ist. Das gilt auch für Angelegenheiten, die einen Bezug zu Betriebsräten haben.

Auch hier liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, wo das betreffende Unternehmen seinen Sitz angemeldet hat.

  • Pauschal ist die örtliche Zuständigkeit dahingehend geregelt, dass die Arbeitsgerichte zuständig sind, in denen die jeweiligen Arbeitnehmer ihren Arbeitsort beim Unternehmen hatten. Das ist beispielsweise für Außendienstmitarbeiter wichtig, die in diesem Fall wählen können.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeitsgericht

Kann ein Arbeitnehmer sich vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten?

Anders als dies beispielsweise für Strafverfahren gilt, in dem ein Beklagter einen Rechtsbeistand - gegebenenfalls als gestellten Pflichtverteidiger - benötigt und dies auch vorgeschrieben ist, verhält sich die Situation am Arbeitsgericht anders. Hier kann sich jeder - sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber - selbst vertreten, ohne einen Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Um die eigene Vertretung vor dem Arbeitsgericht durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber möglich zu machen, wird bei sämtlichen Arbeitsgerichten in Deutschland die sogenannte Rechtsantragsstelle vorgehalten. Diese hilft den Parteien, eine Klageschrift zu formulieren, die vor dem Arbeitsgericht Stand hält und Wirksamkeit hat. Die Klage kann vom Kläger durch ein formloses Schreiben an das Arbeitsgericht eingebracht werden.

Wie viele Arbeitsgerichte gibt es in Deutschland?

In Deutschland sind insgesamt 110 Arbeitsgerichte zu finden.


Einzelnachweise

  1. Bundesamt der Justiz: Arbeitsgerichtsgesetz »
  2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Statistik zur Arbeitsgerichtsbarkeit »

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