Erziehungsgeld als Unterstützung für Eltern

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Erziehungsgeld bzw. das Elterngeld, durch das das einkommensunabhängige Erziehungsgeld seit 2007 ersetzt wird, ist eine staatliche Leistung für Eltern. Sie dient dazu, das Gehalt auszugleichen, das durch die Erziehung wegfällt (beispielsweise, wenn ein Elternteil während der Erziehungszeit von Vollzeit auf Teilzeit wechselt).

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Wie hoch ist das Erziehungsgeld?

Es gibt auch ein sogenanntes Landeserziehungsgeld. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist die rechtliche Grundlage für das Elterngeld. Beim Erziehungsgeld durfte der beantragende Elternteil bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit tätig sein, ohne die vollen Ansprüche zu verlieren. Die Beträge der Leistung wurde seit der Einführung mehrere Male verändert. Ende 2006 gab es für Eltern, die sich für den regulären Bezugszeitraum entschieden, noch 300 € Erziehungsgeld.

Die Gewährung von Erziehungsgeld bzw. des heute gezahlten Elterngeldes ist vom vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommen abhängig. Die Bundesländer, die für das Erziehungsgeld zuständig sind, gewähren zwischen 300 € und maximal 1.800 €. Diese Minimal- und Maximalbeträge sind in den letzten Jahren unverändert geblieben:

  • Obwohl es das Erziehungsgeld heute in seiner früheren Form nicht mehr gibt, ist die Verwendung des Begriffes immer noch üblich und beschreibt das seit 2007 gültige Elterngeld.
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Erziehungsgeld beantragen

Das Elterngeld ist eine Leistung, die nur auf Antrag gewährt wird. Da die Gewährung dieser Einkommensersatzleistung in der Kompetenz der Bundesländer liegt, hat jedes Bundesland sein eigenes Antragsformular sowie jeweils unterschiedliche Antragsstellen. Der Antrag ist erst nach der Geburt des Kindes zu stellen, da man die Geburtsurkunde bei der zuständigen Elterngeldstelle vorlegen muss.

Außerdem müssen noch folgende Unterlagen vorhanden sein:

  • Kopie Personalausweis oder Reisepass (von beiden Elternteilen)
  • Bescheid der Bewilligung bzw. Ablehnung bezüglich Mutterschaftsgeld (durch die gesetzlichen Krankenkassen)
  • Einkommensnachweise für den Zeitraum der Bemessung
  • Nachweis über gewährte Elternzeit (vom Arbeitgeber auszustellen)
  • Nachweis bezüglich Zuschuss des Arbeitgebers während des Mutterschutzes (wenn vorhanden)
  • Nachweise oder ärztliche Atteste über Erkrankungen mit Schwangerschaftsbezug (falls verfügbar)
  • Bescheid über Aufhebung oder Bewilligung von Einkommenszusatzleistungen (falls vorhanden)
  • Bescheide über Erhalt von Elterngeld für ältere Geschwister im Bemessungszeitraum
  • Nachweise zu Einkünften aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit (bei gleichzeitigem Elterngeldbezug)

Es sind bestimmte Fristen für die Beantragung von Erziehungsgeld beziehungsweise Elterngeld zu beachten. Die Antragstellung ist bis zum Ende des 14 . Lebensmonats des Kindes möglich. Allerdings erhält man es rückwirkend nur für die letzten drei Monate ab dem Monat der Antragstellung.

Erziehungsgeld berechnen

Erziehungsgeld oder heute Elterngeld wird von der zuständigen Elterngeldstelle berechnet. Wenn ein Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt von 2770 € erhält, in Steuerklasse III ist, keine Kirchensteuer zahlt, keine weiteren Kinder hat und in Bayern wohnt, dann ergibt sich daraus folgende Rechnung:

Bruttogehalt - Sozialabgaben - Steuern = Nettogehalt - Netto-Werbungskostenpauschale = maßgebliches Nettogehalt zur Elterngeldberechnung x Ersatzrate = Elterngeld

  • Mit den konkreten Zahlen aus dem genannten Beispiel ergäbe sich folgende Rechnung, bei der die Steuerklasse übrigens keinen Einfluss auf das Ergebnis ausübt:

2770 € - 556,09 € - 127,66 € = 2086,25 € - 83,33 € = 2002,92 € x 65% = 1.301,99 € (Elterngeld, ehemals Erziehungsgeld)

Die zugebilligte Ersatzrate liegt meist bei 65 % des zugrundeliegenden Nettogehaltes. Bei Geringverdienern kann diese Rate auf bis zu 100 % angehoben werden.

Wie lange wird Erziehungsgeld gezahlt?

Laut gesetzlicher Regelung hat ein Elternteil allein Anspruch auf mindestens zwei Monate Elterngeld und kann es für maximal 12 Monate beziehen. Man kann die Bezugszeitraum um zwei weitere Monate verlängern, wenn auch der zweite Elternteil das Elterngeld für mindestens zwei Monate in Anspruch nimmt. Auf diese Weise kann sich der Bezugszeitraum beziehungsweise die Auszahlungsdauer auf maximal 28 Monate ausdehnen, wenn beide Elternteile das Elterngeld (ehemals Erziehungsgeld) für die gesamte Dauer beantragen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) »

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