In der Arbeitswelt bezeichnet das Bruttogehalt die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Entlohnung als Gegenleistung für eine erbrachte Tätigkeit.
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Geht man vom ursprünglich italienischen Wort aus, das man als "gesamt" übersetzen kann, so ist das Bruttogehalt also das Gesamtgehalt eines Arbeitnehmers. Dieses gibt aber nicht die Höhe des Betrages wieder, den man letztlich auf seinem Konto findet.
Vom Bruttogehalt werden vom Arbeitgeber noch verschiedene Steuern bzw. Sozialabgaben abgezogen. Übrig bleibt dann das Nettogehalt. Rechtsgrundlage für das Gehalt insgesamt ist der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bruttogehalt berechnen
Das Bruttogehalt lässt sich berechnen, wenn man vom Arbeitgeber während der Vertragsverhandlungen den Stundenlohn erfährt. Diesen Stundenlohn (der meist als Brutto-Stundenlohn genannt wird) muss man dann nur mit der Anzahl der Wochenarbeitszeit multiplizieren und erhält als Ergebnis erst einmal den wöchentlichen Bruttolohn bzw. das in einer Woche verdiente Bruttogehalt.
Ein Arbeitnehmer bekommt von seinem Arbeitgeber beispielsweise 18,90 € als Stundenlohn. Er arbeitet 40 Stunden in der Woche. Das bedeutet, dass er ein wöchentliches Bruttogehalt von 756 € erhält. Um das monatliche Bruttogehalt zu ermitteln, muss man das Ergebnis nur noch mit 4 multiplizieren, da der Monat vier Wochen hat. Als monatliches Gehalt erhält der Arbeitnehmer in diesem Fall 3.024 € brutto.
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Bruttogehalt in netto
Um aus dem Bruttogehalt das Nettogehalt zu errechnen, benötigt man verschiedene Angaben, die Einfluss auf die Höhe der Abzüge nehmen. Zu diesen Angaben gehören vor allem:
- Steuerklasse
- Angaben zur Kirchen-Zugehörigkeit
- Bundesland (Ost- oder Westdeutschland)
- Angaben zur Krankenversicherung (gesetzlich oder privat)
- Angaben zur Rentenversicherung
- Anzahl der Kinder
- Alter
- Angaben zu Freibeträgen und Sonderzahlungen
Aus diesen Angaben leiten sich die zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben ab, also Lohnsteuer und eventuell Kirchensteuer. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag, sowie die Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Falls man eine private Altersvorsorge hat, müssen diese Beiträge ebenfalls noch abgezogen werden.
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz »
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