Ein Firmenverkauf und seine Folgen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Bei einem Firmenverkauf handelt es sich um die Veräußerung eines Unternehmens, bei dem das Eigentum an diesem vom bisherigen Eigentümer auf den Käufer übergeht und zwar mit allen Rechten und Pflichten, die gegenüber Geschäftspartnern, Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten bestehen. Auch steuerrechtlich begibt sich der Käufer in die vollverantwortliche Position des Unternehmensinhabers.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Bewertung bei einem Firmenverkauf

Wer eine Firma verkauft, der möchte natürlich einen adäquaten Preis erzielen, der den realen Wert der Firma widerspiegelt. Aus diesem Grund sollte vor einem Firmenverkauf eine Bewertung vorgenommen werden. Diese Bewertung benötigt folgende Daten, um den Wert einer Firma zu ermitteln:

  • Ebit der Firma (Gewinn vor Zinsen)
  • Faktor zur Multiplikation (abhängig von der Branche)
Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

EBIT-Rechner

Mit dem EBIT-Rechner lässt sich ein wichtiger Teil für einen Firmenverkauf schnell berechnen.

EBIT-Rechner Firmenverkauf Direkte Berechnung

EBIT-Rechner Firmenverkauf Indirekte Berechnung

Firmenverkauf Beispiel

Ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche mit einem Ebit von 500.000 Euro wird mithilfe des Unternehmenswertrechners beispielsweise auf einen Wert zwischen 2,35 Millionen Euro und 3,3 Millionen Euro taxiert.
Dieses Verfahren der Ermittlung nennt man Ebit-Verfahren.

Firmenverkauf Ertragswertverfahren

Eine andere Möglichkeit, den Wert eines Unternehmens zu berechnen, ist das Ertragswertverfahren. Dabei wird der in den nächsten 5 Jahren zu erwartende Ertrag durch den sogenannten Kapitalisierungszinssatz (dieser ist an den Zinssatz angelehnt, den der Erwerber bei einer klassischen Geldanlage erhalten würde) geteilt.

Ein Firmenverkauf und die Steuern

Durch einen Firmenverkauf erzielt der Verkäufer einen Veräußerungsgewinn. Dieser lässt sich berechnen, indem man die Veräußerungskosten und das Eigenkapital (auch Buchwert genannt) vom Veräußerungsgewinn abzieht. Zu beachten ist hier, dass es steuerliche Vergünstigungen gibt, von denen der Verkäufer der Firma unter bestimmten Voraussetzungen profitiert, nämlich dann, wenn er:

  • zum Zeitpunkt des Verkaufs das 55. Lebensjahr vollendet hat
  • den Firmenverkauf aufgrund dauerhafter Berufsunfähigkeit durchführt
  • den Veräußerungsgewinn als außerordentliche Einkunft mithilfe eines speziellen Steuersatzes versteuert
  • das sogenannte Teileinkünfteverfahren anwendet
  • Kommt der Firmenverkauf aufgrund der dauerhaften Berufsunfähigkeit zustande oder weil der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und in Ruhestand gehen möchte, kann er einmalig einen Freibetrag von derzeit 45.000 Euro in Anspruch nehmen, um den der Veräußerungsgewinn vor der Versteuerung reduziert wird.

Ein Firmenverkauf und mögliche Folgen für Mitarbeiter

Inwieweit die Mitarbeiter von einem Firmenverkauf direkt oder indirekt betroffen sind und welche Rechte sie haben, ist in § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Prinzipiell gehen bestehende Arbeitsverhältnisse bei einem Firmenverkauf auf den neuen Eigentümer über.

Die Mitarbeiter sind schriftlich über den Verkauf der Firma zu informieren und können gegen den Betriebsübergang (wie der Firmenverkauf im BGB auch bezeichnet wird) Einspruch einlegen. Die Frist für einen solchen Einspruch beträgt einen Monat ab der Mitteilung bezüglich des Verkaufs.

Eine Entlassung von Mitarbeitern ist nach einem Firmenverkauf nur unter Einhaltung von geltenden Kündigungsfristen möglich. Auch vertragliche Vereinbarungen, etwa zum Urlaub oder zu Überstunden, sind vom neuen Eigentümer zu beachten.

  • Falls man als Mitarbeiter von einem Firmenverkauf betroffen ist und beispielsweise ein Kündigungsschreiben erhalten hat, sollte man sich auf jeden Fall anwaltlich beraten und prüfen lassen, ob man eventuell Anspruch auf eine Abfindung hat. Solche Rechtssachen enden meist vor einem Arbeitsgericht

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 613a »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema