Künstlersozialkasse

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Künstlersozialkasse (KSK) hat ihre Arbeit 1983 aufgenommen und stützt sich dabei auf das Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten, kurz Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) genannt. Ziel ist es, selbstständigen und hauptberuflichen Künstlern die Ausübung ihres Berufs zu erleichtern.

Dazu organisiert die KSK die Entrichtung von Beiträgen in Krankenkasse sowie Renten- und Pflegeversicherung. Dafür bekommt die Künstlersozialkasse Zuschüsse vom Bund und Unternehmen, welche in den Bereichen Kunst und Publizistik tätig sind.

Für die Künstler ergibt sich daraus die Situation, ähnlich wie Angestellte nur 50 Prozent ihrer Sozialabgaben selbst tragen zu müssen. Die andere Hälfte der Zahlungen übernimmt die KSK mit Hauptsitz in Wilhelmshaven.

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Wie berechnen sich die Beiträge der Künstlersozialkasse?

Bemessungsgrundlage für die Beiträge an die KSK ist das individuelle Jahreseinkommen, welches von den Versicherten im Voraus geschätzt wird. Darauf bezogen ergeben sich folgende Beiträge:

  • Rentenversicherung: Der gesetzliche Satz beträgt aktuell 18,6 Prozent vom Einkommen, zu entrichten sind also 9,3 Prozent.
  • Pflegeversicherung: Hier liegt der gesetzliche Beitragssatz bei derzeit 3,05 Prozent, bei kinderlosen Versicherten wird ein Aufschlag von 0,25 Prozent erhoben. Wieder ist die Hälfte von den Künstlern zu entrichten.
  • Krankenversicherung: Der aktuelle Satz bei den allgemeinen Krankenkassen liegt bei 14,6 Prozent. Dazu kommen gegebenenfalls Zusatzversicherungen. Wer bei der Künstlersozialkasse ist, muss lediglich die Hälfte selbst tragen.
  • Das geschätzte Jahreseinkommen beträgt 10.000 Euro. Eigentlich müsste ein Selbstständiger dann 1.860,00 Euro für die Rentenversicherung, mit Kind 305,00 Euro für die Pflegeversicherung und mindestens 1460,00 Euro im Jahr für die Sozialversicherungen bezahlen.

Da die Künstlersozialkasse die Hälfte übernimmt, sind es in Wirklichkeit aber nur 1812,50 plus eventuelle Beiträge für Kinderlose und Zusatzversicherungen bei der Krankenkasse.

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Künstlersozialkasse - Welches Mindesteinkommen gilt?

Die KSK ist nur für diejenigen gedacht, die ihr Haupteinkommen aus künstlerischen Tätigkeiten erzielen.

Berufsanfänger können in den ersten drei Jahren nach Aufnahme bei der Künstlersozialkasse niedrigere Einkommen geltend machen, da sie sich erst etablieren müssen. Das eigentliche Mindesteinkommen für die Zugehörigkeit zur Künstlersozialkasse kann auch dann unterschritten werden, wenn besondere Umstände wie Kindererziehung, Wehrdienst oder andere Sonderfälle vorliegen.

Was kann man online bei der Künstlersozialkasse melden?

Die KSK bietet mittlerweile die Option an, Anmeldung, Änderungsmitteilungen und Beratung per Internet zu erledigen. Die entsprechenden Onlineformulare der KSK finden sich auf der Webpage der Künstlersozialkasse unter den Kategorien "Künstler und Publizisten" beziehungsweise "Service".

Unter Umständen muss aber weiter damit gerechnet werden, dass die Künstlersozialkasse Kopien von wichtigen Dokumenten wie Einkommenssteuererklärung, Verträge oder Nachweise der künstlerischen Tätigkeit in Kopie auf dem Postweg anfordert. Dies gilt insbesondere bei der Erstanmeldung.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse?

Die KSK richtet sich ausdrücklich an bildende Künstler aus den Bereichen Musik, Theater, Film und Kunst sowie Publizisten wie Schriftsteller und Journalisten. Auch Lehrende aus diesen Branchen sind generell berechtigt, Mitglied der KSK zu werden.

Voraussetzung ist aber immer, dass die Tätigkeit selbstständig und nicht dauerhaft im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausgeübt wird. Ein weiteres Ausschlusskriterium für die Künstlersozialkasse ist, wenn der Versicherungsnehmer selbst ständig Dritte beschäftigt.

Insbesondere bei der Erstanmeldung werden diese Voraussetzungen indvididuell von der KSK geprüft, ein Fragebogen dafür findet sich online hier.


Quellen

  1. Künstlerkasse: Die Künstlersozialkasse »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) § 10 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) § 24 »

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