Bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die sich aufgrund von Verwendung beziehungsweise Alter abnutzen, kann man prinzipiell abschreiben. Hierzu verwendet man heute die sogenannte lineare Abschreibung.
Rechtsgrundlage für die lineare Abschreibung bildet der § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Handelsgesetzbuch (HGB).
Inhaltsverzeichnis:
Was ist eine lineare Abschreibung?
Bei dieser Abschreibungsmethode wird der Anschaffungs- oder Herstellungswert als Basis verwendet. Über den festgelegten Zeitraum für die Nutzungsdauer hinweg ist es möglich, einen bestimmten Prozentsatz vom Anschaffungs- oder Herstellungswert abzuziehen, sodass am Ende der Abschreibungsdauer und dem Verkauf des Wirtschaftsgutes zum Restbuchwert das Wirtschaftsgut nicht mehr Bestandteil der Bilanz ist.
Der zu verwendende Prozentsatz hängt von der Länge der Nutzungsdauer ab. Zur Berechnung des Abschreibungssatzes gibt es eine einfache Formel.
Lineare Abschreibung - Formel für die Berechnung
Die Formel für die lineare Abschreibung besteht aus lediglich drei Bestandteilen.
Um den Abschreibungsbetrag zu errechnen, muss man nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die Nutzungsdauer dividieren:
Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = Abschreibungsbetrag oder in Zahlen 200.000 € / 5 Jahre = 40.000 € (= 20 %)
Bei 5 Jahren Nutzungsdauer beträgt der Abschreibungssatz also 20 %. Rechnet man mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren, so darf man jedes Jahr einen Betrag von von 20.000 € oder 10 % abschreiben.
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Beispiel für eine lineare Abschreibung
Eine Beispielrechnung kann verdeutlichen, wie die lineare Abschreibung funktioniert. Dazu könnte man annehmen, dass ein Unternehmen eine Maschine im Wert von 300.000 € erwirbt und diese für 5 Jahre verwenden möchte.
Dann sähe die lineare Abschreibung mit ihrem gleichbleibenden Abschreibungsbetrag auf Basis des Anschaffungs- oder Herstellungswertes folgendes Vorgehen vor:
Anschaffungswert 2010 | 300.000 € |
-20 % in 2010 | 60.000 € |
Buchwert Ende 2010 | 240.000 € |
-20 % in 2011 | 60.000 € |
Buchwert Ende 2011 | 180.000 € |
-20 % in 2012 | 60.000 € |
Buchwert Ende 2012 | 120.000 € |
-20 % in 2013 | 60.000 € |
Buchwert Ende 2013 | 60.000 € |
-20 % in 2014 | 60.000 € |
Buchwert Ende 2014 | 0,00 € |
Den jeweiligen Abschreibungsbetrag muss man dann für die Jahre 2010 bis 2014 nur noch beim GuV-Posten mit der Nummer 7a unter "Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen" der jährlich zu erstellenden Einkommenssteuererklärung eintragen.
Lineare Abschreibung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter
Die Abschreibungsmethode kann sowohl auf bewegliche Wirtschaftsgüter wie Fahrzeuge, als auch auf unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Computersoftware oder Gebäude angewandt werden.
Allerdings werden die Begriffe beweglich und unbeweglich sehr oft zu wortgetreu verwendet. Das bedeutet, dass nicht nur Fahrzeuge ein bewegliches Wirtschaftsgut sein können, sondern auch fest installierte Gegenstände, wie etwa eine im Gebäude installierte Heizungsanlage.
Bewegliche Wirtschaftsgüter können gemäß den geltenden AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) linear abgeschrieben werden. Sie verraten nicht nur, welche Güter tatsächlich nach der linearen Abschreibungsmethode abgeschrieben werden dürfen, sondern geben auch den Abschreibungszeitraum vor, mit dessen Hilfe sich dann der jährlich erlaubte Abschreibungsbetrag errechnen lässt. Solche AfA-Tabellen gibt es für jede Branche.
Unbewegliche Wirtschaftsgüter, also Grund und Boden, Gebäude, Eigentumswohnungen, Außenanlagen, Geschäftseinbauten oder Umzäunungen dürfen ebenfalls abgeschrieben werden, allerdings nur dann, wenn es sich bei ihnen um sogenannte abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt.
Nicht albnutzbare Güter aus dem Anlagevermögen können nicht abgeschrieben werden, also:
- Grund und Boden
- Beteiligungen
- sonstige Finanzanlagen
- Kunstobjekte bekannter bzw. anerkannter Meister
- sonstige, nicht albnutzbare und immaterielle Wirtschaftsgüter
Solche unbewegliche Güter können erst bei ihrem Verkauf oder wenn man sie als Betriebsausgabe aus dem Unternehmen herauszieht, abgesetzt werden.
- Ob man ein Kunstwerk abschreiben kann oder nicht, hängt übrigens hauptsächlich davon ab, ob es sich bei dem Künstler um einen sogenannten anerkannten Meister handelt. Wurde ein Kunstwerk von solch einem Meister geschaffen, wird davon ausgegangen, dass das Werk nicht mehr an Wert verlieren wird.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Handelsgesetzbuch (HGB) § 253 Abs 3 »
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