Die sogenannte Vorversicherungszeit ist eine Rechengröße der Rentenversicherung, mit der die Voraussetzungen zur Einhaltung der 9/10 Regelung überprüft werden. Von der angerechneten Versicherungszeit hängt es ab, ob sich Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) versichern dürfen oder eine private Krankenversicherung benötigen.
Berechnung der Vorversicherungszeit bei Rentnern
Um zu berechnen, ob die Vorversicherungszeit lang genug war, um in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen zu werden, muss zunächst die Gesamtdauer der Erwerbstätigkeit in Jahren ermittelt werden.
Hierzu wird vom Tag der Erstaufnahme einer Tätigkeit bis zum Tag des Rentenantrages gerechnet. In einem zweiten Schritt wird der ermittelte Wert in eine erste und eine zweite Hälfte unterteilt. Vom Zeitraum der zweiten Hälfte muss der Antragsteller mindestens 90 Prozent (9/10 Regelung) in der gesetzlichen KV versichert gewesen sein.
In der Praxis bedeutet dies:
- Dauer der gesamten Erwerbstätigkeit = 42 Jahre
- Zeitraum der zweiten Hälfte = 21 Jahre
- 90 Prozent von 21 Jahren = 19 Jahre
War der Antragsteller während seiner letzten 21 Arbeitsjahre mindestens 19 Jahre Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, reicht seine Vorversicherungszeit für eine Weiterversicherung in der Krankenversicherung der Rentner aus.
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Neuregelungen zur Vorversicherungszeit seit 2017
Das Jahr 2017 hat durch eine Neuregelung des § 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu einer Erleichterung der Voraussetzungen für Rentner mit Kindern geführt.
Diese Neuregelung beinhaltet, dass dem Rentner für jedes Kind drei Jahre zusätzlich zu seiner Vorversicherungszeit hinzugerechnet werden.
- Gerade für Frauen, die nach der Geburt ihrer Kinder eine zeitlang nicht gearbeitet haben und dadurch zu wenig Vorversicherungszeit eingebracht haben, ist die neue Regelung von Vorteil. So erhält eine Mutter, die ihre drei Kinder erzogen und dafür ihren Arbeitsplatz aufgegeben hat, insgesamt 9 Jahre zu ihrer bisherigen Vorversicherungszeit.
Wann die Vorversicherungszeit eine KV der Rentner verhindert
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner ist dann nicht möglich, wenn im Laufe der gesamten Erwerbstätigkeit zu wenig Vorversicherungszeit entstanden ist. Waren Kinder der Grund, wird dies inzwischen durch zusätzlich gewährte Jahre ausgeglichen.
Weitere Gründe für eine nicht mögliche Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse können sein:
- dass man als Rentner weiter arbeitet und dadurch krankenversicherungspflichtig ist
- dass man sich selbst von der Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen
- dass man im Hauptberuf selbstständig tätig ist
- dass man z. B. als Beamter der Versicherungsfreiheit unterliegt
Vorteile der Krankenversicherung der Rentner
Über die Krankenversicherung der Rentner abgesichert zu sein, bringt einige wichtige Vorteile für den versicherten Rentner mit sich.
Beispielsweise werden Beiträge nur noch gezahlt aus der Rente, aus Versorgungsbezügen oder aus Arbeitseinkommen. Für andere eventuell geltende Mindestgrenzen bleiben hier vollkommen unberücksichtigt.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass z. B. Einkünfte aus Vermietungen oder Verpachtungen sowie erzielte Erträge aus Kapitalanlagen nicht beitragspflichtig sind. Darüber hinaus übernimmt direkt die Rentenversicherung die Zahlung der Beiträge.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) § 5 »
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