Die Bundesregierung hat Ende Februar beschlossen, dass der Mindestlohn ab dem 1. Oktober 2022 auf 12 Euro in der Stunde erhöht wird. Analog dazu wird auch die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro angehoben.
Die Änderungen ab 1. Oktober im Überblick
Mindestlohn
steigt von 10,45 Euro auf 12 Euro
Mini-Job-Grenze
steigt von 450 Euro auf 520 Euro
Midi-Job-Grenze
steigt von 1.300 Euro auf 1.600 Euro
Mindestlohn
steigt von 10,45 Euro auf
12 Euro
Mini-Job-Grenze
steigt von 450 Euro auf
520 Euro
Midi-Job-Grenze
steigt von 1.300 Euro auf
1.600 Euro
Erhöhung des Mindestlohns
Der Mindestlohn liegt aktuell bei 9,82 Euro Stundenlohn. Er steigt regulär am 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Darüber hinaus hat die Bundesregierung beschlossen, dass bereits am 1. Oktober die nächste Erhöhung auf 12 Euro in der Stunde eintritt.
Diese außerplanmäßige Anpassung ist eine Folge des Koalitionsvertrags der Ampel-Parteien, in dem eine Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro festgehalten wurde. Außerdem soll damit auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie reagiert werden, die Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor besonders stark getroffen haben.
Mindestlohn seit 2015
Jetzt kostenlos Informieren.
Erhöhung der Mini-Job-Grenze und des Übergangsbereichs
Gleichzeitig mit dem Mindestlohn wird auch die Mini-Job-Grenze am 1. Oktober von 450 Euro auf 520 Euro erhöht. Außerdem wurde beschlossen, dass die Mini-Job-Grenze auch in Zukunft weiter gleitend angepasst wird. Die letzte Anhebung der Mini-Job-Grenze fand vor 9 Jahren im Jahr 2013 statt (400 auf 450 Euro).
Die Anpassung der Mini-Job-Grenze soll dazu führen, dass Minijobber, die den Mindestlohn erhalten, weiterhin 10 Wochenstunden ohne Abzüge arbeiten können.
Auch der Übergangsbereich bzw. die Midi-Job-Grenze wird angepasst und auf 1.600 Euro im Monat angehoben. In diesem Bereich zahlen Arbeitnehmer einen geringeren Anteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung.
Einzelnachweise & Quellen
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.