Die Bewerbungskosten können grundsätzlich von der Steuer abgesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bewerbung tatsächlich zum Erfolg führte oder nicht.
Die entsprechenden Aufwendungen sind in der Steuererklärung immer als Werbungskosten absetzbar. In jedem Jahr, in dem man sich um eine Stelle beworben hat, sollte man deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Welche Bewerbungskosten können geltend gemacht werden?
Generell dürfen alle Aufwendungen angeführt werden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Bewerbung stehen. Zu diesen zählen:
- Ausgaben für Bewerbungsfotos
- Gebühren für amtliche Beglaubigungen
- Aufwendungen für Arbeitsmaterialien (Folien, Mappen, etc.)
- Ausgaben für selbst aufgegebene Stelleninserate
- Aufwendungen für Telefonate und Korrespondenzen bezüglich der Bewerbung
- Hilfreiche Literatur (z.B. Bewerbungsratgeber)
- Bewerbertrainings
- Ausgaben für die Stellensuche im Netz
- Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen und wieder nach Hause
- Ausgaben für Zeitungen mit Stellenanzeigen
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Wie werden die Bewerbungskosten in der Steuererklärung angegeben?
Auch für die Bewerbungskosten, die man über die Steuererklärung absetzen möchte, besteht eine Nachweispflicht. Im Idealfall sollte man also alle Quittungen, Rechnungen und Bescheinigungen aufbewahren und einreichen können. Da dieser Idealfall allerdings im Alltag so nicht immer erreicht wird, akzeptiert der Staat den Abzug von Pauschalbeträgen pro Bewerbung. Das FG Köln hat diesbezüglich in seiner Rechtsprechung zwei Summen festgelegt, an die man sich halten sollte.
Für eine Bewerbung mit Mappe darf man ca. 8,50 Euro abziehen. Für eine Bewerbung ohne Mappe sind ca. 2,50 Euro abziehbar. E-Mail-Bewerbungen sind ebenfalls Bewerbungen ohne Mappe. Auch für sie darf der entsprechende Betrag also in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Von manchen Finanzämtern wird auch eine Pauschale von 10 bis 15 Euro gewährt. Als Nachweise reichen die Einladung zum Gespräch oder das Absageschreiben.
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Bewerbung entstehen und nachgewiesen werden können, sind Werbungskosten und werden in der Einkommensteuererklärung an der entsprechenden Stelle angegeben.
Übernahme der Bewerbungskosten durch Firma oder Amt
Wer auf Jobsuche ist, muss umzugsbereit sein. Häufig finden Vorstellungsgespräche deshalb mehrere Hundert Kilometer entfernt statt. Es hat sich deshalb eingebürgert, dass die Firma oder die Arbeitsagentur die entsprechenden Kosten übernehmen.
Generell gilt, dass solche Aufwendungen ein steuerfreies Zusatzeinkommen sind. Natürlich dürfen sie aber nicht als Bewerbungskosten geltend gemacht werden.
Wie kann man die Werbungskosten ohne Einkommen geltend machen?
Die Mehrzahl der Personen, die sich um einen Job bewirbt, könnte denken, dass diese Regelungen für sie gar keine Gültigkeit haben. Da sie kein Einkommen haben, weshalb sie sich überhaupt nur auf Jobsuche befinden, können sie auch keine Aufwendungen steuerlich geltend machen. Dies ist allerdings nicht richtig.
Man sollte in jedem Fall die Steuererklärung abgeben, denn wenn man keine Einkünfte hat, sind die entsprechenden Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten. Man stellt Einnahmen und Ausgaben gegenüber.
Übersteigen die Werbungskosten die steuerpflichtigen Einkünfte (also die Einnahmen, die über dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro liegen), so darf die Differenz in den kommenden Jahren von der Steuer abgesetzt werden.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 9 Werbungskosten (EStG) →
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