Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) versteht man zum Anlagevermögen zählende, abnutzbare und bewegliche Gegenstände, die mit Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungskosten von maximal 1.000 Euro zu Buche schlagen dürfen.
Inhaltsverzeichnis:
Die entsprechenden Wirtschaftsgüter müssen selbstständig nutzbar sein, also nicht in Abhängigkeit von anderen Gegenständen. Nicht selbstständig nutzbar wäre ein Kopierer, da er einen Computer oder ein ähnliches Endgerät benötigt, um zu funktionieren. Als gesetzliche Grundlage für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt § 6 EStG (Einkommenssteuergetz).
Geringwertige Wirtschaftsgüter in den Jahren 2015 bis heute
Für die Jahre 2015 bis 2017 gab es eigene Vorgaben des Gesetzgebers bezüglich der Kostenhöhe (ohne Umsatzsteuer), bis zu der geringfügige Wirtschaftsgüter steuerrechtlich zu dieser Gruppe gehörten.
Wer solche Güter als Gewerbetreibender oder als Unternehmer abschreiben wollte, hatte zwei Möglichkeiten:
- Sofortabschreibung
- Poolabschreibung
Für eine Sofortabschreibung durften die einzelnen, geringwertigen Wirtschaftsgüter einen Wert von 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Alle Güter, die mehr als 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) wert waren, mussten in einer Liste erscheinen.
Bei einer Poolabschreibung wurden einzelne geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 150 Euro und 1.000 Euro (jeweils ohne Umsatzsteuer) zusammengefasst und dann über 5 Jahre hinweg mit jährlich 20 % abgeschrieben werden.
Seit dem 1. Januar 2018 gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter neue Vorgaben. Ab diesem Zeitpunkt dürfen alle Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, die zwischen 410 und 800 Euro wert sind. Alle geringfügigen Güter, die maximal 250 Euro wert sind, müssen ohne Wahlmöglichkeit sofort abgeschrieben werden. Liegt der Wert zwischen 251 und 800 Euro (ohne Umsatzsteuer), kann der Unternehmer oder Gewerbetreibende weiterhin zwischen Sofort- oder Poolabschreibung wählen.
- Die Entscheidung darüber, welche Abschreibungsart für geringwertige Wirtschaftsgüter gewählt wird, muss der Betreffende für sämtliche Aufwendungen im Jahr treffen.
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Geringwertige Wirtschaftsgüter und ihre Höchstgrenze
Um den Unternehmen die steuerliche Abschreibung zu erleichtern, hat der Gesetzgeber eine Höchstgrenze von 800 Euro für die Sofortabschreibung und 1.000 Euro für die Poolabschreibung festgelegt.
Der Abschreibungszeitraum beträgt weiterhin 5 Jahre, die Abschreibungssatz bleibt bei 20 % pro Jahr. Alle Güter, deren Anschaffungskosten- oder Herstellungskosten diese Grenze überschreiten, werden bei der Abschreibung steuerrechtlich anders behandelt und werden unter Beachtung ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben. Für sie gelten andere Abschreibungszeiträume.
Beispielsweise kann eine betrieblich genutzte Yacht über 20 Jahre hinweg abgeschrieben werden, für einen Toilettenwagen hingegen gilt ein Abschreibungszeitraum von 9 Jahren.
Geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben
Wenn ein Arbeitnehmer geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben möchte, tut er dies normalerweise im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung. Die entsprechenden Beträge werden in der Kategorie der Werbungskosten eingetragen.
Der Freibetrag liegt bei 801 Euro. Alle über diesen Betrag hinausgehenden Beträge können über die Werbungskosten geltend gemacht werden.
Für Selbstständige gilt bei der Abschreibung, dass sie die geringwertigen Wirtschaftsgüter entweder im Rahmen der Sofortabschreibung steuerlich geltend machen oder die Poolabschreibung wählen. Eine Mixtur aus beiden Varianten ist vom Gesetzgeber untersagt.
Im Rahmen der Poolabschreibung spielen übrigens der vorzeitige Verkauf, die betriebliche Nutzungsdauer oder eine eingetretene Minderung des Wertes keinerlei Rolle.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 6 Bewertung »
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