Arbeitslosenversicherung - Sicherheit beim Jobverlust

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Arbeitslosenversicherung (kurz als AV bezeichnet) zählt in Deutschland zu den Sozialversicherungen, für die lohn- oder einkommenssteuersteuerpflichtige Personen Abgaben zahlen müssen.

Dazu gehören im Rahmen des sozialen Sicherungssystems auch die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

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Träger der Arbeitslosenversicherung

Hauptziel der Arbeitslosenversicherung ist es, allen Personen ein Einkommen zu gewährleisten, die sich auf der Suche nach einer Arbeit befinden. Die Rechtsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Als Träger für diese Sozialversicherung fungiert die Bundesagentur für Arbeit, die ihren Sitz in Nürnberg hat. Die Aufsichtspflicht über sie obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die vom Arbeitgeber vom Lohn einbehaltenen Beiträge werden an die Bundesagentur weitergeleitet. Diese verwendet sie dann, um Personen, die ihre Arbeit verloren haben, bei ihrer Suche nach neuer Arbeit zu unterstützen und sie mit einem Mindesteinkommen zu versorgen.

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Welche Aufgaben hat die Arbeitslosenversicherung?

Durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wird gewährleistet, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Vielzahl von Leistungen im Bereich der aktiven Arbeitsförderung erbringen und den Versicherten sowie Nichtversicherten verschiedene Entgeltersatzleistungen zur Verfügung stellen kann. Die erbrachten Leistungen sind also nicht ausschließlich Versicherungsleistungen. Durch die Leistungen werden folgende Aufgaben erfüllt:

  • Berufs- bzw. Arbeitsmarktberatung
  • Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung
  • Leistungen, die der Aktivierung oder beruflichen Eingliederung dienen
  • Leistungen zur Berufswahl und Berufsausbildung (z. B. Maßnahmen bzw. Bildungsmaßnahmen im Rahmen der Berufsorientierung oder der Berufsvorbereitung)
  • Leistungen im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe,
  • Leistungen für beruflichen Fortbildungen (z. B. Übernahme anfallender Weiterbildungskosten)
  • Leistungen im Rahmen der Aufnahme von Erwerbstätigkeiten (z. B. mithilfe eines Gründungs- oder Eingliederungszuschusses)
  • Leistungen zur Unterstützung eines Verbleibs in Beschäftigungsverhältnissen (z. B. Kurzarbeitergeld bzw. Saison- oder Transferkurzarbeitergeld)
  • Leistungen im Rahmen der Teilhabe von gehandicapten Menschen am Arbeits- und Berufsleben
  • Leistungen in Form von Arbeitslosen- bzw. Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildungen sowie Insolvenzgeld

Die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung besteht als in der Übernahme von Kosten oder auch in der Gewährung von Geldleistungen an versicherte und auch nichtversicherte Personen.

  • Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung benötigt, muss diese bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Ein solcher Antrag ist zwingend, da der Staat in diesem Bereich nicht von sich aus aktiv wird.
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Ist die Arbeitslosenversicherung Pflicht?

Welche Personen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung zu den Pflichtversicherten gehören, wird durch § 25 und § 26 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Als versicherungspflichtig gelten unter anderem:

  • abhängig beschäftige Personen (ohne Geringverdiener)
  • Jugendliche in Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation
  • Wehrdienstleistende im Rahmen eines freiwilligen Wehrdienstes
  • Insassen von Strafvollzugsanstalten, die ihnen zugeteilte Arbeiten ausführen
  • Postulanten und Novizen in geistlichen Gemeinschaften
  • Vorher versicherungspflichtige Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Mutterschaftsgeld, Kranken- oder Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Rente aufgrund voller Erwerbsminderung, Übergangsgeld oder Verletztengeld)
  • Personen, die ein Kind unter drei Jahren erziehen, wenn sie vorher der Versicherungspflicht unterlagen
  • Personen in der Pflegezeit

Neben den normalen Pflichtversicherten in der Arbeitslosenversicherung gibt es noch freiwillig Versicherte, beispielsweise Freiberufler oder Selbstständige.

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Beitrag und Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung

Der jeweils gültige Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird von der Bundesregierung regelmäßig neu festgelegt und kann mithilfe von Verordnungen zusätzlich verändert werden, falls ein Anpassungsbedarf besteht. Im Zeitraum von 2006 bis 2018 ist der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 6,5 Prozent auf 3 Prozent gesunken, wobei als Basis der beitragspflichtige Bruttolohn gilt. Ab dem Jahr 2019 beträgt die Beitragshöhe 2,6 Prozent, wurde per Verordnung bis zum Jahr 2022 aber auf 2,5 Prozent verringert.

Die Beitragsbemessungsgrenze bezüglich der Arbeitslosenversicherung ist identisch mit den Grenzbeträgen für die Rentenversicherung. Im Westen liegt die Bemessungsgrenze im Jahr 2024 bei 85.200 Euro jährlich (das entspricht einem Monatsgehalt von 7.100 Euro), im Osten gilt eine Obergrenze von 87.600 Euro pro Jahr (oder 7.300 Euro monatlich). Wer über diesen Einkommensgrenzen liegt, bei dem werden die darüberliegenden Beträge bei der Berechnung des Beitrags nicht berücksichtigt.

Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?

Der erste Schritt in der Berechnung des Arbeitslosengelds ist die Bestimmung des täglichen Bemessungsentgelts. Anschließend werden hiervon pauschalierte SV-Beträge, die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen, um das tägliche Leistungsentgelt zu berechnen. Mit dem Leistungssatz multipliziert ergibt sich daraus der tägliche/monatliche Zahlbetrag.

Der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung

Wer als Pflichtversicherter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten muss, der braucht diese Kosten nicht alleine zu tragen. Nach geltendem Recht teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung und damit auch zur Arbeitslosenversicherung zu je 50 Prozent. Das bedeutet, der Arbeitgeber zahlt von 2019 bis 2022 einen Anteil von 1,25 Prozent (bezogen auf das beitragspflichtige Bruttogehalt des Arbeitnehmers).

Beratung zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Wer auf Leistungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung aufgrund von Jobverlust angewiesen ist, der sollte zunächst einen Gesprächstermin mit seinem zuständigen Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit wahrnehmen.
In einem solchen Gespräch kann der Sachbearbeiter wertvolle Hinweise dazu geben, auf welche Leistungen man Anspruch hat und wie man diese am besten beantragt.

Bei einer Beantragung ist es wichtig, die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Auf diese Weise erhält man die meist rückwirkend gewährten Leistungen ohne große Verzögerung und in vollem Umfang.

Bei jedem Antrag ist die sogenannte Mitwirkungspflicht zu beachten. Das bedeutet, dass man etwa wahrheitsgemäße Auskünfte erteilen und vom Amt benötigte Dokumente bereitstellen muss.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) »
  2. Bundesministerium der Justiz: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) § 25 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) § 26 »

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