Die Winterbauumlage ist eine Umlage von Bauunternehmen. Sie dient dazu, die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft zu fördern und schafft einen entsprechenden Ausgleich zu den Mehraufwendungen im Winter.
Inhaltsverzeichnis:
Meldepflicht und Fälligkeit der Winterbauumlage
Die Arbeitgeber führen seit dem Jahr 2006 die Beiträge für die Winterbauumlage eigenständig an die für sie zuständigen Wirtschaftszweige oder Ausgleichskassen ab. Arbeitgeber, die umlagepflichtig sind und keinem Tarif unterliegen, führen die Beträge an die zuständige Agentur für Arbeit inklusive einer Mehrkostenpauschale ab.
Die Winterbauumlage ist vom Arbeitgeber selbstständig an die zuständige Einsatzstelle zu melden. Die Beträge sind immer zum 15. eines Monats fällig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer beteiligen sich beidseitig an den Beträgen der Winterbauumlage, wobei der Arbeitgeberanteil höher ist und durchschnittlich 1,2 Prozent beträgt.
- Bei Versäumnis ist ein Zuschlag in Höhe von 1 Prozent des Gesamtbetrags zu zahlen. Ist die Mahnung erfolglos, so kann ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren folgen.
Wie hoch ist die Winterbauumlage?
Die Höhe der Winterbauumlage bemisst sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt der in den Betrieben beschäftigten gesetzlichen Arbeitnehmer.
- Im Bauhauptgewerbe beträgt die Umlage 2,0 Prozent
- Im Dachdeckerhandwerk liegt die Winterbauumlage ebenfalls bei 2,0 Prozent
- Für Beträge aus dem Garten- und Landschaftsbau gilt ein Prozentsatz von 1,85
- Im Gerüstbauerhandwerk zahlen die Arbeitgeber einen Anteil von 1,0 Prozent
Rückwirkende Erhebung der Winterbauumlage
Es ist bei einer unsachgemäßen oder verspäteten Meldung möglich, rückwirkende Umlagen zu erheben. Diese rückwirkende Forderung gilt bei jeder noch so geringen Abweichung des gemeldeten Bruttoarbeitsentgelts.
Quellen
§ 133 Sozialgesetzbuch III - SGB III »
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