Eine Feststellungserklärung ist notwendig, wenn ein Einzelunternehmen nicht beim Wohnsitzfinanzamt geführt wird oder wenn eine Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern Einnahmen erzielen, etwa aus Grundstücksvermietungen.
Sie dient also der Ermittlung von Einkünften, und zwar unabhängig von der persönlichen Einkommensteuererklärung.
Inhaltsverzeichnis:
Darüber hinaus können auf Basis einer solchen Erklärung die Einkünfte für alle beteiligten Personen in einheitlicher Form ermittelt werden. Für Personengesellschaften hat dies den Vorteil, dass Einkünfte lediglich ein einziges Mal und für jeden Beteiligten auf gleiche Weise berechnet werden können. Rechtsgrundlage ist § 181 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).
Wer muss eine Feststellungserklärung einreichen?
Die Einreichung einer Erklärung beim zuständigen Finanzamt ist für verschiedene Personen beziehungsweise Personengruppen steuerrechtlich vorgeschrieben. Sie muss eingereicht werden von:
- Einzelunternehmen mit unterschiedlichem Wohn- und Unternehmenssitz (Wohnfinanzamt und Betriebsfinanzamt)
- Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietungen (z. B. eine GbR)
Am häufigsten wird eine Feststellungserklärung von Gemeinschaften eingereicht, die Einkünfte aus einer Quelle beziehen. Da sich die sonstigen Einkünfte jeweils anders gestalten können, weil ein Beteiligter Arbeiter ist und ein anderer vielleicht Freiberufler, wurde die Feststellungserklärung zur Ermittlung der Steuerlast für gemeinsame Einkünfte eingeführt.
So wurde die Möglichkeit zu einer praktikablen, von anderen Einnahmen unabhängigen, Form der Steuerermittlung geschaffen.
Jetzt kostenlos Informieren.
Formulare für die Feststellungserklärung
Bei Gesellschaften aus mehreren Personen müssen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung mehrere Formulare ausgefüllt und beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Dazu zählen der Mantelbogen der Feststellungserklärung, die Anlage FB zur Identifizierung der an der Feststellung Beteiligten, die Anlage FE-1 zur Aufgliederung der Besteuerungsgrundlagen sowie Anlage V zum Nachweis des Anteils der gemeinsamen Einkünfte, der auf den einzelnen Beteiligten entfällt.
- Viele Software-Programme zur Steuerermittlung und Erstellung von Einkommenssteuererklärungen beinhalten einen speziellen Ausfüll-Modus "Feststellungserklärung", mit dem alle Angaben automatisch auf diesen Fall hin bearbeitet und entsprechend eingetragen werden. Beim Finanzportal des Bundes ELSTER ist es inzwischen ebenfalls möglich, eine Feststellungserklärung für einzelne oder mehrere Personen elektronisch auszufüllen und einzureichen.
Beispiele für eine Feststellungserklärung
Als einfaches Beispiel für die Notwendigkeit einer solchen Erklärung könnte ein Geschwisterpaar dienen, welches zusammen ein Haus vermietet.
In diesem Fall ist beim zuständigen Finanzamt bezüglich der erwirtschafteten Mieteinnahmen eine "Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung" (auch Feststsellungserklärung genannt) einzureichen.
Sie dient der Berechnung des Einkommens, das von der Grundstücksgemeinschaft erzielt wird. Die errechneten Gewinne oder Verluste sind bei der Einkommensteuerberechnung des Geschwisterpaares zu berücksichtigen. Durch Gewinne wird die Steuerlast erhöht, Verluste sorgen für eine Minderung der jeweiligen Steuerlast.
Ein anderes Beispiel könnte darin bestehen, dass das Ehepaar Emsig eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach ihres Eigenheims installiert, einen Teil des so produzierten Stroms in das Verbrauchernetz einspeist, wofür sie Geld erhalten, und einen Teil für sich selbst verwendet.
Da sie beide Einkünfte aus dieser Quelle erzielen, müssen sie eine Feststellungserklärung über Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb einreichen, da es sich steuerrechtlich um Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb handelt.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 181 »
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.