Der Gewerbeertrag im Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer ein Gewerbe betreibt, ist dazu verpflichtet, Gewerbesteuer an den Staat abzuführen. Unter dem Gewerbeertrag versteht man die Besteuerungsgrundlage für die zu entrichtende Gewerbesteuer.

Die rechtliche Grundlage für die Gewerbesteuer ist der § 3 Abs 2 Abgabenordnung (AO) sowie § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG).

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Gewerbeertrag und Gewerbeertragsteuer

Der Gewerbeertrag ist der gewerbliche Gewinn, den ein Unternehmen innerhalb eines Kalenderjahres erwirtschaftet. Auf diesen Gewinn sind Steuern zu entrichten. Die entsprechende Steuerart wird als Gewerbeertragsteuer bezeichnet.

Gewerbeertrag berechnen

Um den Gewerbeertrag gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu ermitteln, werden verschiedene Beträge vom gewerblichen Gewinn abgezogen oder hinzugerechnet. Basis für diese Berechnung ist der Gewinn, der bei der Einkommensermittlung für den Veranlagungszeitraum, bei dem es sich meist um das normale Kalenderjahr handelt, gemäß der Vorgaben des Einkommens- bzw. Körperschaftssteuergesetzes existiert.

Mögliche Hinzurechnungen sind etwa:

  • KGaA-Gesellschafter: Nicht dem Grundkapital zugehörige Gewinnanteile für Einlagen persönlich haftender KGaA-Gesellschafter.
  • Auslandssteuern: Steuern aus dem Ausland, falls sie nach deutschem Steuerrecht gekürzt oder "außer Ansatz" gelassen wurden.
  • Dividenden-Gewinnanteile: Steuerfreie Dividenden-Gewinnanteile nach Verrechnung mit Betriebsausgaben.
  • Verlustanteile: Verlustanteile an Personengesellschaften.
  • Gewinnminderungen: Durch Teilwertabschreibungen entstandene Gewinnminderungen.
  • Tantiemen: Tantiemen (Vergütung) für die Ausübung der Geschäftsführung durch Gesellschafter.

Neben diesen Hinzurechnungen können noch verschiedene Beträge im Rahmen der Berechnung des Gewerbeertrages aus der Summe des gewerblichen Gewinns herausgekürzt werden, etwa Anteile an einer Personengesellschaft oder einer von Steuern befreiten Kapitalgesellschaft.

Die grundlegende Formel zur Berechnung des Gewerbeertrages lautet dann: Gewerblicher Gewinn - Kürzungen + Hinzurechnungen = Gewerbeertrag - Freibetrag Gewerbesteuer = verbleibender Gewerbeertrag

Beispielrechnung

Mit einem Beispiel lässt sich die Berechnung einfach darstellen. Nimmt man an, ein Unternehmen hat in einem Jahr TV-Geräte im Wert von 300.000 € verkauft. Die Hinzurechnung beläuft sich auf 10.500 €, die Kürzung liegt bei 750 €. Der Freibetrag für die Gewerbesteuer liegt bei 24.500 €.

Dann würde sich laut der oben genannten Formel folgende Rechnung ergeben: 300.000 € - 750 € + 10.500 € = 309.750 € - 24.500 € = 285.250 €

Bei diesem Ergebnis handelt es sich allerdings noch nicht um den Nettogewinn des Unternehmens. Durch weitere Berechnungen mithilfe des Gewerbesteuermessbetrages wird noch die Höhe der eigentlichen Gewerbesteuer ermittelt und abgezogen.

Gewerbeertrag Freibetrag

Der Gesetzgeber hat für bestimmte Steuern Freibeträge festgelegt, um Unternehmen mit wenig Umsatz steuerlich zu entlasten.

So gibt es auch einen Freibetrag für den Gewerbeertrag, der bei 24.500 € liegt. Dieser Gewerbesteuer-Freibetrag gilt nicht für eine GmbH, kann aber von Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen (etwa einer KG oder OHG) in Anspruch genommen werden.

  • Da das Steuerrecht sehr komplex ist, ist es ratsam, einen Steuerberater damit zu beauftragen, die entsprechenden Unterlagen für das Finanzamt vorzubereiten. Er kann die notwendige Berechnung vornehmen, den Gewerbeertrag ermitteln sowie die Höhe der abzuführenden Gewerbesteuer berechnen.
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Unterschied zwischen Gewerbeertrag und Gewinn

Im Grunde beschreiben Begriffe Gewerbeertrag und Gewinn beide den gewerblichen Gewinn eines Unternehmens, wobei der Gewinn der Betrag ist, von dem noch keine Kürzungen abgezogen, bei dem noch keine Hinzurechnungen vorgenommen wurden und der auch noch nicht um den Freibetrag reduziert wurde. Der Gewinn ist sozusagen der Brutto-Gewinn.

Im Gegensatz dazu stellt der Gewerbeertrag den Betrag dar, der dem Unternehmen nach Abzug von Kürzungen, nach Dazuaddieren des Hinzurechnungsbetrages sowie nach dem Abzug des Freibetrages bleibt.

Der Gewerbeertrag wird anschließend noch mit der sogenannten Steuermesszahl multipliziert. Aus dieser Rechnung ergibt sich dann der Gewerbesteuermessbetrag. Dieser beträgt in den meisten Fällen 3,5 % des Gewerbeertrages.

Gewerbeertrag und zu versteuerndes Einkommen - Unterschied

Ein Unterschied zwischen Gewerbeertrag und zu versteuerndem Einkommen liegt zunächst in der Form der Erwirtschaftung. Ein zu versteuerndes Einkommen ist das Ergebnis einer nicht selbstständigen Arbeit bzw. das Ergebnis einer selbstständigen, aber nicht gewerblichen Tätigkeit.

Ein gewerblicher Gewinn und der sich daraus ergebende Gewerbeertrag kann nur von jemandem erwirtschaftet werden, der über einen Gewerbeschein verfügt und dadurch steuerrechtlich als Gewerbetreibender eingeordnet ist. Die Berechnung der jeweils anfallenden Steuern ist hier unterschiedlich.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 3 Abs 2 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gewerbesteuergesetz (GewStG) § 7 »

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