Mutterschaftsleistungen als staatliche Hilfe in der Erziehungszeit

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Mütter, die nach der Geburt ihre Kindes nicht gleich wieder arbeiten gehen, sondern sich um ihren Nachwuchs kümmern, haben ein Anrecht auf Mutterschaftsleistungen. Vätern bleibt dieser Anspruch verwehrt. Dabei handelt es sich um staatliche Leistungen in Form von Mutterschaftsgeld, das von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird sowie einen vom Arbeitgeber übernommenen Teil dieser Leistung.

Die rechtliche Grundlage für die Mutterschaftsleistungen bildet das Mutterschutzgesetz (MuSchG).

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Mutterschaftsleistungen und Elterngeld

Die Leistungen erfüllen denselben Zweck wie das sogenannte Elterngeld, sie sollen Einkommenseinbußen ausgleichen, die durch die Geburt des Kindes entstanden sind. Die Mutterschaftsleistungen werden vollständig auf das Elterngeld angerechnet. Das lässt sich an einem praktischen Beispiel erläutern.

Normalerweise wird durch das Mutterschaftsgeld sowie den Arbeitgeberzuschuss das in der Mutterschutzfrist wegfallende Einkommen zu fast einhundert Prozent ersetzt. Sobald aber die Mutterschaftsleistungen insgesamt höher sind als das Elterngeld für den jeweiligen Lebensmonat, erhält die Mutter kein Elterngeld. Ergeben die zusammengerechneten Mutterschaftsleistungen hingegen einen Betrag, der unter dem des Elterngeldes liegt, wird die Differenz zwischen beiden als Elterngeld ausgezahlt.

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Die Höhe der Mutterschaftsleistungen

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist abhängig vom um die gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge reduzierten, durchschnittlichen Arbeitsentgelt, das in den letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonaten gezahlt wurde.

Erhält eine werdende Mutter ihren Lohn auf Basis einer wöchentlichen Abrechnung, dann werden die letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Mutterschutzes zugrundegelegt. Als Mutterschaftsgeld werden laut Gesetzgeber maximal 13 Euro pro Kalendertag gezahlt.

  • Ein Sonderfall sind Arbeitnehmerinnen, die nicht über eine gesetzliche Krankenkasse versichert sind, etwa privat bzw. über eine Familienversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen. Für sie beträgt das Mutterschaftsgeld insgesamt maximal 210 Euro. Die zuständige Behörde ist das Bundesversicherungsamt mit der ihm zugeordneten Mutterschaftsgeldstelle.

Mutterschaftsleistungen der Krankenkasse

Mutterschaftsleistungen in Form von Mutterschaftsgeld werden hauptsächlich von der gesetzlichen Krankenkasse, in der die werdende Mutter Mitglied ist, für den Zeitraum vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst sowie für den Zeitraum nach der Entbindung übernommen und gezahlt.

Nur unter bestimmten Bedingungen wird auch der Arbeitgeber zahlungspflichtig.

Das während dieser Mutterschutzfristen gewährte Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen steht lediglich pflichtversicherten oder freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen zu, wenn sie zudem ein Anrecht auf Krankengeld geltend machen können.

Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die werdende Mutter muss ein Arbeitsverhältnis vorweisen können oder
  • das Beschäftigungsverhältnis wurde vom Arbeitgeber während der Schwangerschaft in zulässiger Weise gekündigt oder
  • das Arbeitsverhältnis wird nach dem Anfang der Schutzfrist gestartet (in diesem Fall wird ein Anspruch begründet, der mit Beginn des Arbeitsverhältnisses startet, falls die Mutter zu dieser Zeit Mitglied einer GKV ist)

Der Arbeitgeberzuschuss bei Mutterschaftsleistungen

Neben den Mutterschaftsleistungen der Krankenkasse kann noch ein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Anspruch genommen werden. Für den Fall, dass der durchschnittliche Nettolohn einer Arbeitnehmerin pro Kalendertag höher liegt als 13 Euro (das würde einen monatlichen Nettolohn von 390 Euro ergeben), ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Differenzbetrag in Form eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld an die werdende Mutter zu zahlen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Mutterschutzgesetz (MuSchG) »

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