Kindesunterhalt: Mehrbedarf und Sonderbedarf anmelden

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

In Deutschland sind alle Elternteile dem Gesetz nach ihren Kindern unterhaltspflichtig. Der normale Kindesunterhalt, den ein oder beide Elternteile pro Kind aufzubringen haben, richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Hier gelten jeweils verschiedene Geldsätze für Kindesunterhalt pro Einkommensstufe. Diese Tabelle umfasst nur die Grundsicherung für den Kindesunterhalt.

Daneben gibt es aber auch noch den Sonderbedarf und den Mehrbedarf eines Kindes. Dieser entsteht dann, wenn die Kosten, die für das Kind entstehen, höher sind, als nach der Düsseldorfer Tabelle angegeben.

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Was ist Mehrbedarf?

Alle Kosten für ein Kind, die die normalen Regelsätze aus der Düsseldorfer Tabelle des Kindesunterhaltes zwar übersteigen, aber noch 'im Rahmen' sind, nennt man Mehrbedarf. Dies kann beispielsweise sein, wenn das Kind:

  • in einem Heim untergebracht ist,
  • in den Kindergarten geht,
  • eine Kranken- oder Pflegeversicherung zahlen muss,
  • auf eine Privatschule geht (Schulkosten),
  • eventuell ein teureres Hobby hat oder
  • es Nachhilfe für die Schule braucht.

Dies sind alles Kosten, die den normalen, gesetzlichen Kindesunterhalt übersteigen.

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Was ist Sonderbedarf?

Beim Sonderbedarf ist es ähnlich. Diese Kosten übersteigen ebenfalls den normalen Unterhaltssatz für den Kindesunterhalt. Hier geht es aber vornehmlich um Kosten, die unvorhergesehen und zeitlich nicht abschätzbar hoch sind oder werden.

Beispiele hierfür sind:

  • Kosten für eine kieferchirurgische Behandlung,
  • Kosten für eine Brille,
  • Kosten für eine Baby-Erstausstattung,
  • Kosten für medizinische oder heilpädagogische Behandlungen des Kindes oder
  • Kosten für eine Klassenfahrt etc.

Es kommt beim Sonderbedarf insbesondere darauf an, ob dieser vorhersehbar war oder nicht und ob dieser auch die normalen Unterhaltskosten, die in der Düsseldorfer Tabelle angegeben, sind übersteigt.

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Bedarf bei Alleinerziehenden

Lebt beispielsweise eine alleinerziehende Mutter mit ihrem Kind zusammen und erhält vom Kindesvater Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, kann sie beantragen, Gelder für Mehrbedarf oder Sonderbedarf für ihr Kind zu erhalten.

Hier reicht es nicht aus, dass der Kindesvater normalen Unterhalt zahlt, weil dieser die Kosten des entsprechenden Bedarfs nicht decken.

Beide Bedarfsarten können im Übrigen auch rückwirkend beantragt werden.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern - § 1 Berechtigte (UhVorschG)
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern - § 2 Umfang der Unterhaltsleistung (UhVorschG)

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