Als Au-pair im Ausland erhält man kein Gehalt im herkömmlichen Sinne. Stattdessen übernimmt die Gastfamilie Kost und Logis. Außerdem bekommt man ein wöchentliches oder monatliches Taschengeld gezahlt.
Inhaltsverzeichnis:
Was macht ein Au-pair?
Nach dem Schulabschluss zieht es junge Menschen in ferne Länder. Dabei wollen sie vor allem fremde Kulturen kennenlernen und Erfahrungen sammeln. Doch das Leben in Ausland teuer. Um die Kosten gering zu halten, bietet es sich an, während eines einjährigen Auslandsaufenthalts als Au-pair zu arbeiten.
Als Au-pair wohnt man wie ein Familienmitglied bei einer von einem Vermittlungsinstitut ausgewählten Gastfamilie. Als vollwertiges Mitglied der Familie sind Kost und Logis kostenlos. Als Gegenleistung übernimmt der neue 'Familienzuwachs' die Betreuung der Kinder. Eine Aufgabe, die sehr viel Verantwortung und Disziplin verlangt.
Zum Tätigkeitsbereich des Au-pair gehören neben der Kinderbetreuung auch andere leichte Haushaltsarbeiten wie Essen für die Kinder zubereiten, Wäsche waschen, Kinderzimmer aufräumen, Kinder in die Schule bringen und bei den Hausaufgaben helfen.
Jetzt kostenlos Informieren.
Arbeitszeiten und Gehalt
Die Arbeitszeit ist in jedem Gastland genau geregelt und liegt durchschnittlich zwischen 25 und 35 Stunden pro Woche. Auch wenn diese Zeiten einem normalen Arbeitsverhältnis gleichen, erhält man als Au-pair kein Gehalt, sondern ein Taschengeld. Die Bezahlung richtet sich nach den Arbeitszeiten und ist von Land zu Land verschieden geregelt.
Allerdings darf nicht vergessen werden, dass die Gastfamilie zudem die Kosten für Unterbringung und Verpflegung übernimmt. Das Taschengeld steht dem Au-pair also zur freien Verfügung und muss nicht mehr für die Lebenserhaltungskosten genutzt werden.
Verdienen Sie als Au-pair genug?
Einzelnachweise
- Bundesagentur für Arbeit: Informationen für Au-pair und Gastfamilien ➞
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.