Für die Beitragsberechnung der Sozialversicherung werden - je nach Einkommen - gewisse Sätze als Beiträge fällig. Diese mindern den Lohn bzw. das Gehalt des Arbeitnehmers.
Wer über bestimmte Gehaltsgrenzen hinweg verdient, wird hierfür aufgrund der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze nicht in vollem Umfang „haftbar“ gemacht.
Unter Umständen kann somit ein bestimmter Betrag, der über die Grenzen hinausgeht, von der Beitragspflicht unberührt bleiben.
Inhaltsverzeichnis:
Gehaltsgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenze stellt das Maximum an Gehalt dar, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Alles was über diese Grenzen an Einkommen hinaus geht, bleibt von dieser Regelung somit unberührt.
Die Gehaltsgrenzen, bis zu denen Beiträge fällig sind, werden einmal pro Jahr neu definiert und entsprechend der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung in Deutschland angepasst.
Da es auf den Schnitt gesehen meist zu einer jährlichen Lohnsteigerung kommt, werden in aller Regel auch die Einkommensgrenzen entsprechend erhöht. Nur gelegentlich kommt es vor, dass diese stagnieren oder sogar sinken. Dies stellt allerdings eher die Ausnahme dar.
Die Gehaltsgrenzen für 2024 im kurzen Überblick
Die Grenzen beim Gehalt für die Rentenversicherung liegen im Jahr 2024 je nach West- oder Ostdeutschland auf folgendem Level jährlich:
- Westdeutschland: 85.200 Euro
- Ostdeutschland: 87.600 Euro
Auf den Monat umgerechnet liegen die Grenzen sodann bei 7.100 Euro (West) und 7.300 Euro (Ost)
Die Grenzen bezüglich der Krankenversicherung befinden sich hingegen einheitlich in der gesamten Bundesrepublik auf aktuell folgendem Niveau:
- 59.850 Euro jährlich
Das ergibt somit maximale Gehaltsgrenzen von monatlich 4.988 Euro.
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Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Entgelttransparenzgesetz »
- Bundesregierung.de: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023 →
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