Die beiden Grundsteuertypen richten sich an unterschiedliche Empfänger. Die beiden Buchstaben sind dabei hilfreiche Tipps: Sie wurden nicht etwa gewählt, weil sie die beiden ersten Ziffern des Alphabets sind.
Das A steht für agrarisch und das B für baulich. Typ A richtet sich an die Land- und Forstwirtschaft. Typ B gilt für alle bebauten und bebaubaren Grundstücke – also für Häuser, Eigentumswohnungen, Miet- und Geschäftsgrundstücke sowie unbebaute Grundstücke, sofern sie nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Seit der Grundsteuerreform, die zum 01.01.2025 in Kraft getreten ist, gibt es zudem einen Typ C für baureife, aber unbebaute Grundstücke.
Welche Grundsteuer müssen Privatpersonen bezahlen?
Privatpersonen können Typ A ausblenden. Für sie ist einzig die Steuer B relevant.
Die Grundsteuer B wird seit 2025 nach dem neuen Bundesmodell berechnet.
Die Grundsteuer wird seit ihrer Reform im Jahr 2025 nach der folgenden Formel berechnet: Grundsteuer = Grundsteuerwert × Grundsteuermessbetrag × Hebesatz.
Abweichend von diesem Bundesmodell können die einzelnen Bundesländer aber auch eigene Regeln festlegen. Interessant ist dies vor allem vor dem Hintergrund der Kirchengrundsteuer. Diese wird in einigen Regionen Deutschlands nach wie vor auf den Grund und Boden erhoben.
Diese zusätzliche Grundsteuer beschränkt sich allerdings auf Typ A. Sie ist für Privatpersonen deshalb ohne jede Relevanz und gilt nur für die Land- und Forstwirtschaft.
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Welche Grundsteuer ist gemeint, wenn kein Typ angegeben ist?
Typ A ist wesentlich weniger verbreitet als Typ B. In der Fachliteratur ist deshalb in der Regel die bauliche Grundsteuer gemeint, wenn keine genaue Spezifizierung darüber angegeben ist, worüber nun in dem Augenblick tatsächlich geschrieben wird.
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Mehr zum Thema GrundsteuerEinzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Grundsteuergesetz →
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