Wie wird der Grundsteuermessbetrag errechnet?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Grundsteuer ist eine Steuer, die den Gemeinden zugutekommt. Sie wird auf die gebauten Immobilien von Grundstücken berechnet. Den Wert der Grundsteuer, den Grundsteuermessbetrag, legt wiederum das Finanzamt fest.

Die Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen spielen für diese Art der Steuer keine Rolle. Schuldner der Steuer ist grundsätzlich der Besitzer des Grundbesitzes. Mit Hilfe unseres Rechners lässt sich schnell und einfach die Höhe der Grundsteuer für Ihre Immobilie ermitteln!

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Welche Größen sind für den Grundsteuermessbetrag von Bedeutung?

  1. Einheitswert: Diesen Wert stellt das zuständige Finanzamt in einem Verwaltungsakt, einem rechtsgültigen Bescheid, aus. In den Einheitswert fließt die Größe der Immobilien ein (Gesamtheit der Wohn- und Nutzfläche), die Bauart des Hauses, das Baujahr, die Ausstattung der Immobilie und die ggf. bereitgestellten Fördermittel
  2. Steuermesszahl: Gemäß § 15 GrStG beträgt die Steuermesszahl für Einfamilienhäuser 2,6 Promille oder auch 3,5 Promille.
  3. Grundsteuerhebesatz: Den Grundsteuerhebesatz legt die Gemeinde fest.
  • Es gibt unterschiedliche Grundsteuerarten. Die Grundsteuer A gilt für agrarische, also land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Die Grundsteuer B umfasst alle baulichen und bebauten Grundstücke.
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Wie wird der Grundsteuermessbetrag berechnet?

Der Grundsteuermessbetrag ist mit dem festgelegten Hebesatz der kommunalen Gemeinden zu multiplizieren. Daraus ergibt sich dann der Grundsteuerbetrag.

Ein Beispiel veranschaulicht die folgende Tabelle. Der Einheitswert liegt hier bei 14.000 Euro.

EinfamilienhausEinheitswertMessbetrag
Steuermesszahl0,5 von Tausend3.650 €1,8250
Steuermesszahl1,0 von Tausend7.300 €7,3000
Steuermesszahl2,0 von Tausend3.050 €6,1000
Summen14.000 €15,23 €

Für welchen Zeitraum gilt der Grundsteuermessbetrag?

  • Der Grundbesitzer hat die anfallende Grundsteuer einmal im Jahr zu entrichten.
  • Der Grundbesitzer kann die Grundsteuer einmal in drei Monaten anteiligt im Voraus oder auf Antrag als einmal jährlichen Betrag zahlen.
  • Die Gemeinde ist hingegen auch dazu befugt, den Hebesatz für mehrere Jahre gelten zu lassen.
  • Ein zwischenzeitlicher Eigentümerwechsel ändert nichts daran, dass der vorherige Grundbesitzer für das laufende Kalenderjahr die Grundsteuer zu zahlen hat. Dasselbe Prinzip gilt für bauliche Veränderungen, die am Grundstück vorgenommen werden. Als Stichtag gilt der 1.1. eines jeden Jahres.

Einzelnachweise und Quellen

Bundesministerium der Justiz: Grundsteuergesetz »

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