Die Abzugssteuer im Rahmen des Steuerrechts

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, muss verschiedene Abgaben und Steuern entrichten. Die Steuern werden in der Regel durch den Arbeitgeber gleich vom Bruttolohn abgezogen und an die entsprechende Behörde, nämlich das Finanzamt weitergeleitet.

Auf diese Weise fallen sie erst gar nicht in die Hände der steuerpflichtigen Person. Eine so gezahlte Steuer wird von Finanzexperten auch als Abzugssteuer bezeichnet. Die Rechtsgrundlage für diese auch als Quellensteuer bezeichneten Steuern sind die § 50 und § 50a Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Was fällt unter die Abzugssteuer?

Es gibt verschiedene Einkünfte, die der Abzugssteuer unterliegen. Neben der Erhebung im Rahmen nicht selbstständiger, freiberuflicher und selbstständiger Tätigkeiten müssen Abzugssteuern auch von beschränkt steuerpflichtigen Personen geleistet werden. Neben der Lohnsteuer und Kirchensteuer gilt auch die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge als Abzugsteuer.

Folgende Einkünfte unterliegen dem System der Abzugsteuer:

  • Tätigkeit als Sportler oder Künstler
  • Arbeit als Berichterstatter oder Journalist
  • Einkünfte durch die Nutzung von Rechten
  • Tätigkeit als Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat

Viele dieser Tätigkeiten fallen in den Bereich der Freiberuflichkeit oder Selbstständigkeit. Alle von der Abzugssteuer Betroffenen können diese als Vorausleistung einbehaltenen Steuern in der jährlichen Einkommenssteuererklärung geltend machen.

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Abzugssteuer und Aufsichtsratsteuer

Wer als Aufsichtsrat fungiert, dem werden von seiner Vergütung noch vor der Auszahlung an ihn 30 Prozent abgezogen und an das Finanzamt weitergeleitet. Daher ist auch die Aufsichtsratsteuer eine Abzugssteuer.

Diese Besteuerungsform gewinnt immer mehr an Bedeutung, da aufgrund der Globalisierung und internationalen Zusammenarbeit eine wachsende Zahl von Aufsichtsräten in deutschen Unternehmen ihren Wohnsitz im Ausland haben und damit nur beschränkt steuerpflichtig sind.

  • In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass diese Abzugssteuer nur dann anfällt, wenn das entsprechende Gremium nicht selbst geschäftsführend tätig ist, sondern ausschließlich beratenden und überwachenden Charakter hat. Außerdem muss der Aufsichtsrat für eine Körperschaft tätig sein, die unbeschränkt steuerpflichtig ist. Es darf sich also nicht etwa um eine Personengesellschaft in Form einer oHG oder KG handeln.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 50 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 50a »

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