Unbeschränkte Steuerpflicht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

An verschiedenen Stellen in der Steuererklärung findet sich der Begriff unbeschränkt steuerpflichtig. Bedauerlicherweise wird er nicht weiter erklärt. Stattdessen wird auch der gegenteilige Ausdruck der beschränkten Steuerpflicht immer wieder verwendet.

Steuerart und Personenkreis bleiben jedoch offen, bzw. werden nur in der kaum verständlichen Sprache des deutschen Steuerrechts erläutert.

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Unbeschränkt steuerpflichtig: Steuerart und Personenkreis

Bei der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht geht es ausschließlich um die Einkommensteuer. Der Personenkreis ist damit auf die natürlichen Personen beschränkt, da nur diese Einkommensteuer bezahlen müssen. Juristische Personen (Unternehmen, etc.) sind also ausgeschlossen. Unbeschränkt heißt, dass eine volle Steuerpflicht für alle Einkünfte besteht.

Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen:

  • Die in Deutschland (im 'Inland') ihren Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten
  • Die zu den Auslandsbediensteten der Bundesrepublik gehören bzw. deren Angehörige sind und aus einer öffentlichen Kasse entlohnt werden.

Diese Regelungen gelten ausdrücklich auch für Kinder, wenn diese entsprechende Einkünfte aufweisen sollten.

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Auf Antrag kann man unbeschränkt steuerpflichtig werden

Es ist auch möglich, auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig zu werden - selbst wenn man nicht im Inland seinen Wohnsitz führen sollte. Bedingung hierfür ist, dass zumindest 90 Prozent der eigenen Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Alternativ dürfen sich auch die ausländischen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro bewegen.

Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das gesamte Welteinkommen zur Einkommensteuer herangezogen wird - also auch die ausländischen Einkünfte. Sinn macht dies also beispielsweise für Ausländer, die in ihrer Heimat höher als im deutschen Inland besteuert werden würden.

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Die Situation bei der Doppelbesteuerung

Wer allerdings nicht im deutschen Inland seinen Wohnsitz haben sollte, hat häufig ein Problem, wenn der dennoch in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sein sollte. Seine Einnahmen unterliegen einer doppelten Besteuerung.

Das deutsche Recht (§ 34c EStG) sieht in diesem Fall vor, dass die ausländische Steuer auf die Einkünfte auf die deutsche Steuerschuld nach den im jeweiligen Ausland geltenden Regeln angerechnet werden darf.
Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn es bereits ein Doppelsteuerabkommen zwischen der Bundesrepublik und dem jeweiligen anderen Land gibt, durch das diese Frage bereits geklärt wird.

Beschränkte und erweitert beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig ist, wer weder in Deutschland einen Wohnsitz führt noch hier gewöhnlich lebt, jedoch Einkünfte im deutschen Inland erwirtschaftet, die nach § 49 EStG der Einkommensteuerpflicht unterliegen.

Das Gesetz listet in einem Katalog bestimmte Einkunftsarten auf, die dann voll besteuert werden. Allerdings beschränkt sich die Steuerpflicht auf diese.

Erweitert beschränkt steuerpflichtig sind deutsche Auswanderer, die im Ausland leben. Alle in der Bundesrepublik erwirtschafteten Einnahmen werden dabei der Einkommensteuer unterworfen. Die Steuerpflicht kann aber zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf der Frist wandelt sie sich in eine normal beschränkte Steuerpflicht.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (EStG § 49)
  2. Bundesministerium der Justiz: Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (EStG)

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