Der Entlastungsbetrag bei Pflege und Erziehung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer pflegebedürftig ist, dem entstehen durch die in Anspruch genommenen Dienste von Angehörigen vermehrte Aufwendungen. Ebenso haben Alleinerziehende mehr Kosten zu tragen. In beiden Fällen gewährt der Gesetzgeber einen sogenannten Entlastungsbetrag als staatliche Zusatzleistung.

Rechtsgrundlage für diese Leistung von pflegebedürftigen Personen beziehungsweise Alleinerziehenden bildet das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie das Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Was ist der Entlastungsbetrag?

Wie es der Begriff bereits nahelegt, soll diese Leistung den jeweiligen Antragsteller, also den Pflegebedürftigen oder eine alleinerziehende Person, finanziell entlasten.

Dies geschieht auf unterschiedliche Weise. Rechtsgrundlage für den Entlastungsbetrag bei Alleinerziehenden ist § 24b Einkommenssteuergesetz (EStG), die Leistung für Pflegebedürftige regelt § 45b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Um als alleinerziehende Person einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag zu haben, müssen vor allem die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein:

Sind diese Bedingungen erfüllt, hat der Antragsteller gute Chancen, den Betrag in der Einkommenssteuererklärung geltend machen zu können.

Die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe für den Entlastungsbetrag liegt seit dem Jahr 2015 bei 1.908 € jährlich, wenn ein Kind vorhanden ist. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 €.

  • Den Entlastungsbetrag erhält die alleinerziehende Person nicht ausgezahlt, sondern kann ihn in der Steuererklärung in die "Anlage Kind" eintragen. Das zu versteuernde Einkommen wird dann um den entsprechenden Entlastungsbetrag reduziert.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, beim Finanzamt die Steuerklasse II zu beantragen. Dann wird der Entlastungsbetrag (anteilig 159 €) jeden Monat von der zu zahlenden Lohnsteuer abgezogen.

Bei mehr als zwei Kindern ist es sinnvoll, einen sogenannten Lohnsteuerermäßigungsantrag einzureichen. Auf diese Weise sichert man sich die zusätzlichen 240 € pro Kind.

Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige

Die Voraussetzungen für den Erhalt des Entlastungsbetrages ist natürlich die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers gemäß § 14 und § 15 SGB XI.

Da es sich beim Entlastungsbetrag um eine Kostenerstattung handelt, für die der Versicherte ständig in Vorleistung gehen muss, wurde als eine Voraussetzung die Abtretungserklärung eingeführt. Durch sie tritt der Antragsteller seine Ansprüche an den Pflegedienst ab, der dann den Betrag nach erbrachter Leistung bei der Pflegekasse abruft.

Wer als Pflegebedürftiger den Entlastungsbetrag beantragt, der erhält unabhängig vom Pflegegrad monatlich 125 €. Dieser Betrag wird allerdings nicht pauschal ausbezahlt, sondern nur erstattet, wenn der Pflegebedürftige tatsächliche Leistungen durch Rechnungen belegen kann. Der Antragsteller muss also zuerst einmal in Vorleistung gehen.

Wofür darf der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Der Betrag soll vor allem für qualitätsgesicherte Leistungen im Rahmen der Pflege genutzt werden und hat zudem die Aufgabe, die Selbstbestimmung und Selbstständigkeit der zu pflegenden Person in ihrem alltäglichen Leben zu fördern.

Deshalb hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Betrag für folgende Leistungen in Anspruch genommen werden darf:

  • Tages- oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege (z. B. für Unterbringung und Verpflegung)
  • Verhinderungspflege
  • Dienstleistungen im haushaltsnahen Bereich(etwa Einkauf, Verpflegung, Botengänge oder Fahrdienste für ambulant versorgte Personen)
  • Alltagsbegleiter (z. B. für Friedhofs- oder Arztbesuche)
  • Pflegebegleiter (zu Unterstützung pflegender Angehöriger)

Der Antragsteller hat jederzeit das Recht, bei seiner Pflegekasse nachzufragen, wie hoch der noch zur Verfügung stehende Betrag ist. Tatsächlich besteht auch die Möglichkeit, beispielsweise im Jahr 2018 nicht abgerufenes Geld im folgenden Jahr zu nutzen. Der Anspruch aus einem Jahr verfällt immer erst zum 30. Juni des folgenden Jahres.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 24b »
  2. Bundesministerium der Justiz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 45b »

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