Heirat am Jahresende bringt Steuervorteile

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Alle Paare, die sich bis zum 31.12. eines Jahres einschließlich trauen lassen, gelten für das gesamte, aktuelle Steuerjahr rückwirkend als verheiratet und können von dem häufig günstigeren Ehegattensplitting für das gesamte Jahr profitieren.

Wir erklären Ihnen hier das Ehegattensplitting und wie Sie mit unserem Ehegattensplitting-Rechner Ihren größtmöglichen Steuervorteil ermitteln können.

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Was ist das Ehegattensplitting?

Das Ehegattensplitting ist eine Form der steuerlichen Veranlagung. Wer sich als Ehepaar oder als eingetragene Lebensgemeinschaft für eine steuerliche Zusammenveranlagung entscheidet, kann damit eine gerechtere Aufteilung der Steuerlast erreichen, als mit einer anderen Veranlagungsform.

Bei Ehegattensplitting gilt das Ehepaar als eine Wirtschaftsgemeinschaft, bei der es keine Rolle spielt, wer wieviel zu dieser Gemeinschaft finanziell beiträgt. Somit wird das Ehepaar gemeinsam als ein Steuerpflichtiger betrachtet, aus dem Gesamteinkommen wird dann der Splittingtarif errechnet.

Der Ehegattensplitting-Rechner

Mit einer Steuertabelle für Splitting können Sie schnell berechnen, was für ein Steuervorteil beim Ehegattensplitting zu erreichen ist.
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Jetzt berechnen!

Die Ehepaare, die sich für die Steuerklassenkombination 3/5 oder 4/4 entschieden haben, können den Splittingtarif für sich wählen. Wichtig: Die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings schlagen monatlich zu Buche, nicht erst nach Einreichen der jährlichen Steuererklärung. Am größten sind die Vorteile für die Paare, die sehr unterschiedlich hohe Einkommen haben und die Steuerklassen 3/5 haben.

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So wird der Splittingtarif berechnet: Die Einkünfte beider Partner werden addiert, die Summe wird durch 2 dividiert.
Dieses Ergebnis ist die Berechnungsgrundlage des Steuerbetrages, der schließlich mit 2 multipliziert wird.

Stichtag 1. Dezember

Wer bis zum 1. Dezember eines Jahres heiratet, kann noch am selben Tag ihre Steuerklassen beim Finanzamt ändern. Schafft man den Wechsel rechtzeitig, hat man schon im Dezember mehr Netto vom Brutto.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) - § 26 Veranlagung von Ehegatten
  2. Bundeszentrale für politische Bildung: Splittingverfahren
  3. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) - § 32a Einkommensteuertarif
  4. Bundesministerium der Finanzen: Merkblatt zur Steuerklassenwahl

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