Dies ist bei der Steuererklärung im Trennungsjahr wichtig

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die traurige Wahrheit ist, dass Ehen längst nicht immer halten.

Neben all den persönlichen Problemen bringt das Trennungsjahr aber auch formelle Schwierigkeiten mit sich: Was muss von jetzt an mit der Steuererklärung geschehen? Dies erfährt man im folgenden Text.

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Was ändert sich bei der Steuererklärung im Trennungsjahr?

Haben die beiden Ehepartner die Einkommensteuererklärung bislang getrennt abgegeben und wurden also nicht zusammenveranlagt, so ändert sich durch die Trennung nichts.

Auch bei der Zusammenveranlagung kann auf Wunsch der beiden Partner erst einmal alles wie bisher bleiben: Die Einkommensteuererklärung wird zum letzten Mal gemeinsam abgegeben.

Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass in dem Jahr zumindest noch für einen Tag ein gemeinsamer Hausstand bestand. Galt dies nicht, verweigert das Finanzamt die gemeinsame Veranlagung.

Die Ehefrau sollte sich zudem eines weiteren Umstands bewusst sein: Etwaige Steuerrückzahlungen werden ihrem Gatten ausgezahlt, da dieser auf den Vordrucken des Amts standardisiert als Steuerpflichtiger geführt wird.

Ihren Anteil kann sie nicht von der Behörde zurückfordern, sondern muss sie von ihrem (Noch-)Ehemann verlangen.

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Die Folgen einer Auflösung der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr

Bei vielen Paaren, die bislang in den Steuerklassen 3 und 5 eingestuft waren, kann es passieren, dass der Partner, der bislang in der 5 war, die Zusammenveranlagung in der Steuererklärung im Trennungsjahr auflösen möchte.

Motiv ist dabei oft Rache: Muss der Partner in der Klasse 3 dann doch wesentlich mehr bezahlen.

Allerdings hat das Steuerrecht hier Vorkehrungen getroffen: Der Partner in der Steuerklasse 3 darf verlangen, dass der Gatte der gemeinsamen Veranlagung weiterhin zustimmt - muss diesem aber im Gegenzug entstandene steuerliche Nachteile ersetzen.

Es sei denn, er bezahlt ihm bereits Trennungsunterhalt, was in der Regel der Fall ist, da der Gatte in der Steuerklasse 3 gemeinhin wesentlich besser verdient und deshalb zumeist eine Unterhaltspflicht hat.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 26 Veranlagung von Ehegatten
  3. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
  4. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 149 Abgabe der Steuererklärungen

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