In der Steuererklärung spielt die Zahl der absolvierten Arbeitstage im Veranlagungsjahr eine zentrale Rolle. Sie bestimmen beispielsweise über die Höhe der Fahrtkosten, die man als Pendlerpauschale abziehen kann.
Inhaltsverzeichnis:
Wie wird die Anzahl der Arbeitstage berechnet?
Die Finanzämter arbeiten mit der sogenannten Nichtaufgriffsgrenze. Hat man beispielsweise eine Fünf-Tage-Woche, so liegt die Nichtangriffsgrenze bei 230 Tagen, die man entsprechend einfach in der Einkommensteuererklärung vermerken kann.
Bei einer Sechs-Tage-Woche liegt der entsprechende Wert bei 280 Tagen. In der Praxis haben sich diese Grenzwerte als vorteilhaft für die Arbeitnehmer erwiesen.
Wer tatsächlich aber mehr Tage gearbeitet hat, sollte die wirkliche Zahl vermerken. In diesem Fall bestehen die Ämter jedoch auf eine lückenlose Dokumentation.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zahl der Wochenarbeitstage und der entsprechende Wert der im Veranlagungsjahr geleisteten Arbeitstage sehr weit auseinanderfallen.
Hat man beispielsweise fünf Tage pro Woche gearbeitet, aber 270 Tage in der Einkommensteuererklärung vermerkt, ist es sehr wahrscheinlich, dass die zuständige Behörde auf entsprechende Belege besteht.
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Wo werden die Arbeitstage in der Steuererklärung eingetragen?
Die Zahl wird in der Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen, die von Arbeitnehmern auszufüllen ist.
Um die Zahl der Arbeitstage für die Steuererklärung nachweisen zu können, sind grundsätzlich alle Belege zulässig, welche nachweisen können, das man tatsächlich die angegebene Zahl der Tage an der Arbeitsstätte gewesen ist. Hierzu zählen beispielsweise:
- Zeitkontenauszüge
- Tickets öffentlicher Verkehrsmittel
- Kopie des Arbeitsvertrags samt Auflistung von Urlaubs- und Krankheitstagen
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Steuerpflicht (EStG § 1) →
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