Bei einer Privatinsolvenz hat der Schuldner dem Gläubigern gegenüber die Pflicht, seine Schuld nach bestem Gewissen abzutragen.
Hierzu gehört auch die Pflicht, dass im Falle einer zu erwartenden Steuerrückzahlung eine Steuererklärung eingereicht werden muss.
Steuererklärung bei Privatinsolvenz ist Pflicht
Im Normalfall ist es dem Steuerzahler überlassen, ob er eine Rückzahlung zu viel gezahlter Gelder im Zuge einer Steuererklärung beantragt, solange dieser eine Privatperson ist, der größte Anteil am Einkommen also aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt wird.
Da die Pflicht besteht alles zu tun, um die aufgelaufenen Schulden zu bezahlen, muss jedoch auch diese Möglichkeit genutzt werden. Wer dies verweigert, gefährdet den Erlass der Restschuld, welche im Regelfall am Ende einer Privatinsolvenz steht.
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Steuererklärung nur mit Unterschrift des Treuhänders gültig
Nur mit der Unterschrift des für die Privatinsolvenz abgestellten Treuhänders ist die Steuererklärung jedoch gültig. Dies wurde gerichtlich entschieden.
Zugrunde liegt dieser Entscheidung die Tatsache, dass eine Steuererklärung nur von voll geschäftlich handlungsfähigen Personen abgegeben werden kann. Diese Handlungsfähigkeit geht jedoch an den Treuhänder über. In der Privatinsolvenz gilt man selbst nicht mehr als handlungsfähig.
Kein Pfändungsschutz
Während ein Teil des Arbeitseinkommens nicht pfändbar ist, da man auch im Falle einer Privatinsolvenz immer die nötigen Gelder für ein menschenwürdiges Leben zur Verfügung haben soll, geht die aus der Steuererklärung resultierende Rückzahlung allerdings komplett in die Pfändungsmasse über.
Denn es handelt sich hierbei um Gelder, die mit Arbeit erwirtschaftet wurden. Über den entsprechenden Steuerfreibetrag konnte man schon verfügen als das Geld erwirtschaftet wurde, auf welches die Steuern bezahlt wurde.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Pfändung (AO § 281) →
- Bundesministerium der Justiz: Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners (AO § 284) →
- Bundesministerium der Justiz: Bestimmung des Treuhänders (InsO § 288) →
- Bundesministerium der Justiz: Rechtsstellung des Treuhänders (InsO § 292) →
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