Säumniszuschläge werden fällig, wenn ein Steuerpflichtiger eine festgesetzte Steuer nicht rechtzeitig zahlt.
Wann und in welcher Höhe der Säumniszuschlag gezahlt werden muss, ist gesetzlich durch § 240 der Abgabenordnung (AO) geregelt.
Wann wird der Säumniszuschlag fällig?
Der Säumniszuschlag wird fällig, wenn eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wurde. Dabei spielt keine Rolle, ob der Steuerpflichtige an der Verspätung eine Schuld trägt oder nicht.
Der Steuerzahler kann jedoch eine Schonfrist von drei Tagen nutzen, wenn er die Steuer per Überweisung zahlt. In den meisten Fällen wird der Säumniszuschlag also erst fällig, wenn die Steuerzahlung nicht innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag beim Finanzamt eingegangen ist.
Diese Schonfrist sollte jedoch nicht regelmäßig ausgenutzt werden, da der Steuerpflichtige dann beim Finanzamt nicht mehr als pünktlicher Steuerzahler gilt.
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Höhe des Säumniszuschlags
Die Höhe des Säumniszuschlags ist durch Absatz 1 von § 240 der Abgabeordnung festgelegt. In jedem angefangenen Monat, die die Steuerzahlung zu spät entrichtet wird, wird 1 Prozent des verbleibenden Steuerbetrags als Säumniszuschlag fällig.
Der Steuerbetrag wird zur Berechnung des Zuschlags immer auf den nächsten Betrag abgerundet, der durch 50 Euro teilbar ist. Das bedeutet, dass für einen verbleibenden Steuerbetrag von unter 50 Euro keine Säumniszuschläge erhoben werden.
Der Unterschied zwischen Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlägen
Verspätungszuschläge werden fällig, wenn eine Steuererklärung oder eine gleichwertige Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben wurde. Sie fallen jedoch nur an, wenn der Steuerpflichtige selbst an der Verspätung Schuld ist.
Im Gegensatz zu Säumniszuschlägen, die gesetzlich fest geregelt sind, unterliegt die Höhe des Verspätungszuschlags dem Ermessen des Finanzamts. Er darf jedoch nicht höher als 25.000 Euro bzw. 10 % der festgesetzten Steuer sein.
Insgesamt handelt es sich beim Verspätungszuschlag eher um einen erzieherischen Effekt, während der Säumniszuschlag gleichzeitig auch den höheren Verwaltungsaufwand und den durch die verspätete Zahlung erreichten Zinsvorteil ausgleichen soll.
Wie man einen Verspätungs- oder Säumniszuschlag abwendet
Die Erhebung eines Verspätungszuschlags kann der Steuerbürger oftmals dadurch abwenden, dass er sich rechtzeitig beim Finanzamt meldet und um Verschiebung der Abgabefrist der entsprechenden Erklärung bittet.
Der Säumniszuschlag hingegen ist in der Regel etwas schwieriger abzuwenden. Verfügt man bei Steuerfestsetzung nicht über die nötige Liquidität, kann man einen Antrag auf Stundung stellen, um die Zahlungsfrist zu verlängern.
Obwohl das eigene Verschulden bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen keine Rolle spielt, können Steuerpflichtige im Nachhinein eine Korrektur beantragen, wenn die verspätete Zahlung offensichtlich auf ein Versehen oder eine plötzliche Erkrankung zurückzuführen ist.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Steuerpflicht (EStG § 1) →
- Bundesministerium der Justiz: Säumniszuschläge (AO § 240) →
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