Das Solidaritätsprinzip bei der Krankenversicherung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Mit dem Solidaritätsprinzip, das auch als Solidarprinzip bezeichnet wird, wird die Grundlage beschrieben, auf der die Sozialversicherung als Ganzes sowie die gesetzliche Krankenversicherung im Besonderen ruht. Das Prinzip besagt, dass jeder in einer festgelegten Gemeinschaft nicht nur für sich selbst Verantwortung trägt, sondern auch für die jeweils anderen Mitglieder der Solidargemeinschaft. Das Solidaritätsprinzip dient also der sozialen Absicherung, die von allen Teilen der Solidargemeinschaft gemeinsam getragen wird.

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Solidaritätsprinzip: Solidarische Finanzierung der GKV

Jeder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Krankenversicherte zahlt einen monatlichen Beitrag, dessen Höhe sich nach seiner finanziellen Situation, also nach seinem Einkommen berechnet. Die Beitragsermittlung geschieht also nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip.

Die Beiträge der Versicherten werden von der Versicherung gesammelt und zur Deckung der Kosten verwendet, die den einzelnen Versicherten im Falle einer Erkrankung entstehen.

Einfach gesagt, könnte man die solidarische Finanzierung als großen Topf beschreiben, in den alle Mitglieder der Krankenversicherung ihre Beiträge hineinwerfen und aus dem dann auf Basis des Bedarfsprinzips anfallende Kosten gedeckt werden.

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Leistungskatalog gemäß dem Solidaritätsprinzip der GKV

Ein speziell formulierter Leistungskatalog, der für alle gesetzlichen Krankenversicherungen verpflichtend wäre, existiert nicht. Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird zwar ein Rahmen vorgegeben, der aber von den Krankenversicherungen verändert, also erweitert oder verkleinert werden kann.

Im Gesetz sind folgende Leistungen aufgeführt:

  • Krankenbehandlung nach aktuellem Stand der Wissenschaft (ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische)
  • Versorgung mit Heil-, Arznei-, Verbands- und anderen Hilfsmitteln
  • Häusliche Krankenpflege
  • Behandlung im Krankenhaus
  • Medizinische Rehabilitation

Alle aufgelisteten Leistungen müssen so gewährt werden, dass sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen. Dies bedeutet, dass sie zweckmäßig, ausreichend sowie wirtschaftlich angewendet werden und vor allem nicht über das Maß des Notwendigen hinausgehen.

  • Die Vorgabe der Wirtschaftlichkeit führt leider immer wieder dazu, dass eigentlich notwendige Maßnahmen zunächst von den Krankenversicherungen abgelehnt und nicht gewährt werden. Für Versicherte ist ein entsprechender Antrag auf Gewährung oft mit einem jahrelangen Rechtsstreit verbunden.

Solidaritätsprinzip versus Private Krankenversicherung

Im Gegensatz zum Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherungen ist bei der Privaten Krankenversicherung (PKV) das sogenannte "Äquivalenzprinzip" die Basis des Handelns. Die Private Krankenversicherung legt die Beitragshöhen ausnahmslos aufgrund der Leistungen fest, die der Versicherte wünscht.

Außerdem spielen die persönlichen Versicherungsrisiken (etwa Lebensalter oder Vorerkrankungen) eine wichtige Rolle. Trotz vorgenommener "Alterungsrückstellung" erhöhen sich durch das Äquivalenzprinzip die Beiträge mit fortschreitendem Lebensalter. Wer die deutlich höheren Prämien nicht mehr zahlen möchte oder kann, der muss auf Tarife mit geringerem Leistungsumfang ausweichen.

Da die Möglichkeit einer Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung nicht oder nur in Ausnahmefällen besteht, sollte die Entscheidung zwischen GKV und PKV gut überlegt sein.

Kann das Solidaritätsprinzip langfristig funktionieren?

Dieses Prinzip hat einen wunden Punkt. Dieser besteht darin, dass die Beiträge von Rentnern sinken, ihr Bedarf aufgrund zunehmender Gesundheitsprobleme im Alter hingegen steigt. Zudem gibt es immer mehr ältere Menschen in Deutschland. Das bedeutet letztlich, dass immer weniger junge Versicherte die Ausgaben für immer mehr ältere Menschen finanzieren müssen.

Insofern ist das Solidaritätsprinzip vor allem eine Herausforderung für die nachfolgenden Generationen von Versicherten.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) »

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