Testamentsvollstrecker

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Testamentvollstreckung hat eine große Bedeutung in den erbrechtlichen Prozessen. Sie tritt dann zutage, wenn der Erblasser befürchtet, dass die Erben später um sein Vermächtnis streiten oder dass es sonstige Probleme bei der Nachlassverteilung geben könnte. In manchen Fällen kann es dann die beste Lösung sein, die verwaltenden Angelegenheiten einem kompetenten Testamentsvollstrecker zu übergeben.

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Testamentsvollstrecker Voraussetzungen

Ein Testamentsvollstrecker sollte zunächst einmal das Vertrauen der Erben genießen und über die notwendige Kompetenz verfügen, um sich mit den erbrechtlichen Fragen (auch aus sozialer Perspektive heraus) auseinanderzusetzen. Ferner muss er unabhängig und neutral agieren und die rechtlichen und wirtschaftlichen Formalitäten kennen. Im Idealfall ist er gesund und hat ausreichend Zeit, um sich den erbrechtlichen Anforderungen voll und ganz anzunehmen.

Testamentsvollstrecker Aufgaben

Der Testamentsvollstrecker

  • herrscht über den Nachlass und handelt zum Wohle der Erben
  • er hält sich an die Vorgaben und Wünsche des Erblassers, bis das Vermächtnis freigegeben ist
  • er erstellt ein Nachlassverzeichnis
  • er erteilt den Erben Auskunft

Sofern der Vollstrecker diesen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und die Erben in irgendeiner Weise zu Schaden kommen, kann er laut § 2219 BGB mit seinem privaten Vermögen haften.

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Vor- und Nachteile des Testamentsvollstreckers

Vorteile

Es ist nicht immer einfach, den Nachlass zu regeln. Ein Testamentsvollstrecker hilft dabei, die Übersicht zu behalten und sich mit den rechtlichen Bestimmungen vertraut zu machen. Er erspart den Erben Zeit und organisatorischen Aufwand.

Der Verwalter ist neutral und unabhängig und kann sich in Streitfällen als diplomatischer Vermittler erweisen. Er hält sich strikt an die Interessen des Verstorbenen und setzt diese durch.

Der Verwalter schützt Minderjährige und Behinderte, die in einem Nachlassfall erben. Er wehrt in bestimmten Fällen die Ansprüche von Gläubigern auf das Erbe ab.

Nachteile

Der Testamentsvollstrecker wird nicht von einem Nachlassgericht kontrolliert. Er hält sich strikt an die Interessen des Verstorbenen und setzt diese durch. Er genießt eine freie Stellung gegenüber dem Erben, der Erbe kann über den Nachlass nicht verfügen.

Dem Testamentsvollstrecker kommt eine Vergütung zu. Damit sich diese nicht unter Umständen auf das gesamte Vermögen des Nachlasses auswirkt, empfiehlt es sich, diese vertraglich zu bestimmen. Der Vollstrecker wird erst aktiv, nachdem er das Amt förmlich annimmt. Die Anfangsphase kann sich somit zeitlich verzögern.

Erben, die im Testament bedacht sind, können einer Testamentsvollstreckung entgehen, indem sie ihren Erbteil ausschlagen. Der auszuzahlende Pflichtteil kann sodann das Vermächtnis finanziell belasten.

Testamentsvollstrecker Vergütung

Laut §2221 steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu. Das deutsche Recht regelt nicht eindeutig, wonach sich die Vergütung bemisst. Dies führt dazu, dass sich die Erben und der Testamentsvollstrecker in dieser Frage oftmals uneinig sind. Häufig ist es der Vollstrecker, der die Summe schlussendlich festlegt. Es ist ratsam, diese Summe vertraglich festzuhalten und folgende Kriterien in die Kostenfrage miteinzubeziehen:

  1. Die Pflichten des Testamentsvollstreckers ( je mehr Aufgaben er erfüllen muss, umso mehr Geld steht ihm zu)
  2. Schwierigkeitsgrad der Tätigkeiten
  3. Kompentenz und Erfahrungen, die in sein "Amt" einfließen

Die Zahlung ist erst abzuleisten, sobald der Vollstrecker seine Aufgaben gänzlich beendet hat. Er hat keinen Anspruch darauf, einen Vorschuss zu erhalten. Normalerweise kommen die Erben für die Vergütung auf - das Gesetz hat hier jedoch keine einheitliche Regelung getroffen.

Testamentsvollstrecker Verpflichtungsende

Die Pflichten des Beauftragten enden, sobald alle Aufgaben erledigt sind, die mit dem Nachlass zu tun haben. Das Amt des Testamentsvollstreckers kann wiederum enden, wenn dieser zwischenzeitlich verstirbt, geschäftlich untragbar oder von den Erben entlassen wird. Enden die Aufgaben des Testamentsvollstreckers, geht die Verwaltung des Nachlasses auf die Erben über.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: BGB §§ 2197 - 2228 Titel 6 Testamentsvollstrecker

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