Mehr Netto als Lediger in Steuerklasse 2?
Ledige werden automatisch in Steuerklasse 1 einsortiert. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Ist eine ledige Person beispielsweise alleinerziehend und betreut ein minderjähriges Kind, das dauerhaft im eigenen Haushalt lebt, kann die Person Steuerklasse 2 beantragen.
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Steuerklassen für Ledige im Überblick
Steuerklasse 1
Ledige Personen, die keine Kinder haben oder deren Kinder nicht im eigenen Haushalt leben sowie Ledige, die mit ihren Kindern und einem Partner zusammenleben.
Steuerklasse 2
Alleinerziehende - also ledige Personen, die mit ihrem kindergeldberechtigten Kind aber ohne weitere volljährige Person zusammen leben.
Zusätzlich zu Steuerklasse 1 oder 2 bei einem Nebenjob über 520 Euro oder mehreren Nebenjobs.
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Grundsätzlich ist für Ledige bei der Steuerklasse entscheidend, ob Kinder mit im Haushalt leben. Alleinerziehende können Steuerklasse 2 beantragen, während kinderlose Ledige in Steuerklasse 1 bleiben müssen.
Aber auch, wer einen Zweitjob ausübt, stellt eine Ausnahme dar. Der Nebenjob der ledigen Person wird in Steuerklasse 6 eingeordnet, sofern er 520 Euro übersteigt.
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Steuerklassen für Ledige im Detail
Steuerklasse 1
In den meisten Fällen werden ledige Personen in die Steuerklasse 1 eingeordnet. Dies betrifft in der Regel Arbeitnehmer, die
- keine Kinder haben
- Kinder haben und unverheiratet mit dem Partner zusammen leben
- deren Kinder nach einer Scheidung oder Trennung dem anderen Elternteil zugesprochen worden sind.
Die Abzüge für Ledige in der Steuerklasse 1 sind vergleichsweise hoch. Trotzdem können auch in dieser Steuerklasse verschiedene Steuerfreibeträge in Anspruch genommen werden, die bei der jährlichen Steuererklärung zu berücksichtigen sind:
- Grundfreibetrag: 11.604 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Kinderfreibetrag: 9.312 Euro
- Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdienst
Steuerklasse 2
Personen, die ledig sind und mindestens ein Kind betreuen, werden in die Steuerklasse 2 eingeordnet. Die Bedingungen sind, dass die Person das Kindergeld bezieht und mit dem Kind den ständigen Wohnsitz teilt.
Zusätzlich zu den übrigen Freibeträgen gibt es in der Steuerklasse 2 den Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag fpr Alleinerziehende um 240 Euro.
- Grundfreibetrag: 11.604 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Kinderfreibetrag: 9.312 Euro
- Vorsorgepauschale: abhängig vom Bruttoverdienst
- Alleinerziehendenentlastungsbetrag: 4.260 Euro
Wer in Steuerklasse 2 wechseln möchte, muss dazu beim zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen.
Steuerklasse 6
Unabhängig davon, ob eine ledige Person in die Steuerklasse 1 oder die Steuerklasse 2 eingeordnet worden ist, gilt der Grundsatz, dass diese Steuerklasse nur in einem und nicht für mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig verwendet werden kann.
Möchte eine ledige Person einen Zweitjob ausführen, der die Minijobgrenze von 520 Euro übersteigt, wird dieser in die Steuerklasse 6 eingeordnet.
Die Einordnung in die Steuerklasse 6 können ledige Personen vermeiden, indem sie sich eine Nebentätigkeit suchen, die sie auf selbstständiger oder freiberuflicher Basis ausführen können. Hier gelten dann gesonderte Regelungen.
Die Steuerklasse 6 kennzeichnet sich in erster Linie dadurch, dass hier kaum Steuerfreibeträge in Anspruch genommen werden können.
Steuerklasse für Ledige mit Kind
Wer alleinerziehend ist und ein minderjähriges Kind betreut, das dauerhaft im eigenen Haushalt lebt, kann Steuerklasse 2 beantragen. Kommt jedoch ein Lebenspartner hinzu, der mit in den Haushalt zieht, sind die Voraussetzungen für Steuerklasse 2 nicht mehr erfüllt.
Um in Klasse 2 einsortiert zu werden, muss mindestens eine nicht volljährige Person im Haushalt leben, für die Kindergeld bezogen werden kann. Außerdem darf keine weitere volljährige Person im Haushalt leben, die als Erziehungsberechtigter auftreten könnte.
Lebt ein Lebenspartner dauerhaft mit im Haushalt, werden die Voraussetzungen folglich nicht mehr erfüllt. Ledige werden in diesem Fall in Steuerklasse 1 eingeordnet.
Beispiel: Claudia lebt mit ihrem 4-jährigen Sohn Tom zusammen. Sie ist alleinerziehend und daher der Steuerklasse 2 zugeordnet. Seit zwei Jahren ist sie mit Daniel zusammen. Bisher wohnten die beiden getrennt, doch das soll sich nun ändern. Daniel möchte zu Claudia und Tom ziehen.
Sobald Daniel bei Claudia lebt, gilt für sie nicht mehr die Steuerklasse 2. Daniel kann als weiterer Erziehungsberechtigter für Tom fungieren und so werden die Voraussetzungen für die Klasse 2 nicht mehr erfüllt. Claudia wird dann der Steuerklasse 1 zugeordnet.
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Zusammenfassung zur Steuerklasse für Ledige
Für Ledige ohne Kinder gilt die Steuerklasse 1. Auch für Ledige, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, gilt die Steuerklasse 1.
Wer als ledige Person zusätzlich zur Hauptbeschäftigung einem Nebenjob nachgeht, wird mit diesem in Steuerklasse 6 eingeordnet. Wer ledig und alleinerziehend ist, kann die Steuerklasse 2 beantragen.
Häufige Fragen zur Steuerklasse für Ledige
Generell richtet sich die Höhe der Abzüge in Steuerklasse 1 nach der Höhe des Einkommens. Deshalb sind konkrete Aussagen schwierig. Neben der Lohnsteuer, die auf Basis des Lohnsteuertarifs ermittelt wird, wird eventuell Kirchensteuer gezahlt. Darüber hinaus fallen folgende Sozialabgaben an:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung.
Auch in Steuerklasse 2 fallen die bekannten Abzüge an. Das sind neben der Lohn- und Kirchensteuer die Sozialabgaben:
- Pflegeversicherung
- Krankenversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung.
Aber: In der Steuerklasse 2 gibt es eine Besonderheit – den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Damit mindert sich die Berechnungsgrundlage für die Bemessung der Abzüge in der Steuerklasse.
Prinzipiell ist an dieser Stelle der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen. Absetzbar ist unter anderem eine benötigte Zweitwohnung.
Darüber hinaus haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, über den Posten der Werbungskosten Folgendes abzusetzen:
- Dienstreisekosten
- Aufwendungen für Berufsbekleidung
- Gewerkschaftsbeiträge
- Arbeitswege
Ebenfalls können verschiedene Versicherungen abgesetzt werden, wie die Berufsunfähigkeitsversicherung oder die private Altersvorsorge, für die hohe Höchstbeträge gelten.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: Steuerentlastungen →
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