Zweitjob: Welche Steuern fallen an?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Steuerklasse für den Zweitjob ist in der Regel Steuerklasse 6. Somit muss auch für den Nebenjob eine Steuererklärung abgegeben werden. Ein 520 Euro Job ist nicht steuerpflichtig. Ein Zweitjob ist ein Zuverdienst neben dem Hauptberuf, z.B ein Minijob oder Midijob.

Steuerklassen für den Zweitjob Übersicht

Art des ZweitjobsSteuerklasseMaximaler Verdienst
Minijob 520 Euro
MidijobSteuerklasse 62.000 Euro
NebenjobSteuerklasse 6keine Grenze
  • Für eine selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeit gelten eigene steuerliche Gesetze. Bei ihnen wird der Nebenjob aus Steuersicht wie eine Haupttätigkeit gesehen. Erst bei mehreren Nebentätigkeiten kommt auch hier die Steuerklasse 6 zum Tragen.

Zweitjob: Wie viel Steuern muss man zahlen?

Wieviel Steuern muss ich bei einem Zweitjob zahlen?

Geben Sie hier Ihren Bruttolohn ein.

Nettolohn berechnen

Pfeil

Steuerklassen für den Zweitjob - Steuerklasse 6 und Pauschalbesteuerung

In dieser Steuerklasse können viele Steuerfreibeträge wie der Grundfreibetrag oder der Kinderfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Dagegen können aber der

auch bei einem Zweitjob in der Steuerklasse 6 geltend gemacht werden.

In der Steuerklasse 6 fallen aufgrund der wenigen möglichen Freibeträge deutlich höhere Steuern an als in den übrigen Steuerklassen. Das heißt aber nicht, dass das Geld für den Arbeitnehmer verloren wäre. Es kann über die jährliche Steuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht und im kommenden Jahr zurückerhalten werden.

  • Unter bestimmten Bedingungen besteht auch die Möglichkeit, einen im Erstjob nicht verbrauchten Grundfreibetrag auf den Zweitjob zu übertragen.

Steuerklassen für den Zweitjob - wichtige Fragen

Wird der Minijob in der Steuererklärung angegeben?

Nein, es ist nicht erforderlich, den Minijob in der Einkommensteuererklärung mit anzugeben. Er wird bei der Berechnung der zu zahlenden Steuern nicht berücksichtigt.

Gibt es ein Steuererklärungsformular für einen Minijob?

Nein, es gibt kein Formular. Bei einem 520 Euro Job fallen keine Steuern an und es muss keine Steuererklärung abgegeben werden.

Was ist, wenn Ehepartner gemeinsam steuerlich veranlagt werden?

Auch in dem Fall bleibt der 520 Euro Job des betreffenden Ehepartners außen vor – das heißt, die 520 Euro aus dem Minijob sind in jedem Fall ein steuerfreies Einkommen.

Eine Steuererklärung abzugeben ist erst dann erforderlich, wenn das Einkommen aus dem Minijob doch regelmäßig höher ausfällt als 520 Euro. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn sich die Stundenanzahl pro Monat und somit auch das Einkommen erhöhen würde.

In diesem Fall greift die Steuerklasse 6 und es nicht nur erforderlich, sondern unbedingt empfehlenswert, den Job in der Steuererklärung anzugeben. Denn es kann sein, dass man evtl. zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurück erhält.

  • Hierfür ist der reguläre Vordruck zur Steuererklärung mit allen erforderlichen Angaben auszufüllen.

Wie verhält es sich bei einem Minijob mit der Rentenversicherungspflicht?

Über Jahre galten Minijobs als sozialversicherungsfrei. Seit 2013 sieht die Situation anders aus. Beschäftigte unterliegen mit dem Minijob der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Tragung der Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Beschäftigte. Die Unternehmen entrichten einen Pauschalbeitrag. Seitens der Beschäftigten ist ein Eigenbeitrag zu leisten.

Dieser beträgt in den gewöhnlichen Beschäftigungen 3,7 Prozent – maximal 16,65 Euro im Monat. Für eine Beschäftigung in Privathaushalten gelten andere Regeln. Hier liegt die Höhe des Eigenanteils bei 13,7 Prozent.

  • Von der Versicherungspflicht ist eine bis zum Beschäftigungsende bindende Befreiung möglich.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Deutsche Rentenversicherung: Geringfügige Beschäftigungen

Bewerten Sie diesen Artikel

0   2

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Nebenjob