Geringfügige Beschäftigung als Sonderform der Anstellung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die geringfügige Beschäftigung wird in Deutschland auch als Minijob beziehungsweise als 520 Euro Job bezeichnet. Die Entlohnung bei der geringfügigen Beschäftigung darf den Betrag von 520 Euro nicht überschreiten.

Wer in einem solchen Arbeitsverhältnis steht, ist nicht gesetzlich sozialversicherungspflichtig.
Die rechtliche Grundlage für die geringfügige Beschäftigung bildet § 8 SGB IV (Sozialgesetzbuch IV).

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Geringfügige Beschäftigung: Arbeit ohne Krankenversicherung

Der Arbeitgeber zahlt für geringfügig Beschäftigte zwar einen Pauschalbetrag an die Krankenversicherung. Daraus erwächst für den Arbeitnehmer allerdings kein Versicherungsschutz.

In den meisten Fällen ist dies nicht schlimm, da der Arbeitnehmer über sein hauptsächliches Arbeitsverhältnis versichert ist und sich mithilfe der Zweitbeschäftigung lediglich ein zusätzliches Einkommen erwirtschaftet.

Rentenversicherung für eine geringfügige Beschäftigung

Seit 2013 ist laut Gesetzgeber geregelt, dass bei einer geringfügigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht für die Rentenversicherung besteht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen anteilig in die Rentenversicherung ein.

Durch diese Neuregelung soll sichergestellt werden, dass sich der Arbeitnehmer auch mit geringem Lohn vollwertige Rentenanwartschaftszeiten erarbeiten kann.

  • Es gibt für Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, die Möglichkeit, sich von dieser Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Der entsprechende Antrag muss dem Arbeitgeber ausgehändigt werden, der die Beantragung bei der Minijob-Zentrale meldet.

Die zu zahlende Steuer bei geringfügiger Beschäftigung

Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung fallen keine Steuern an, die abzuführen sind. Dies gilt allerdings nur, solange der Höchstbetrag von 520 Euro im Monat nicht überschritten wird.

Der Arbeitnehmer muss zwar den Verdienst der Beschäftigung in seiner Einkommenssteuererklärung angeben, ihm entstehen dadurch aber keinerlei Kosten. Nur wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung geschlossen wird, die geringfügige Beschäftigung der Besteuerung auf Basis individueller Steuermerkmale zu unterwerfen, können Steuern fällig werden.

  • Meist liegt die Belastung auf der Seite des Arbeitgebers, der für seinen Arbeitnehmer einen Pauschalbetrag zahlen muss, der 2, 20 oder 25 % beträgt. Die meisten Arbeitgeber entscheiden sich für eine Pauschale von 20 %, da sie damit alle Forderungen beglichen haben. Bei 2 % Pauschale müsste er hingegen noch die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, die Pauschale von 25 % ist nur für kurzfristige Arbeitsverhältnisse zulässig.

Urlaubsanspruch bei der geringfügigen Beschäftigung

Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Urlaub. Allerdings gibt es spezielle Regelungen zur Berechnung gemäß dem Bundesurlaubsgesetz.

Der Urlaubsanspruch wird für die geringfügige Beschäftigung nicht auf Grundlage der Arbeitsstunden (bezogen auf Vollzeit) berechnet, sondern auf Basis der geleisteten Arbeitstage. Ein Berechnungsbeispiel kann verdeutlichen, wie sich der Urlaubsanspruch errechnet. Die Formel hierfür lautet:

(Werktage pro Woche x 24: 6) = Urlaubstage

Nimmt man an, ein Arbeitnehmer arbeitet an 5 Tagen pro Woche, dann ergibt sich die folgende Rechnung:

5 x 24 : 6 = 20

Dem Arbeitnehmer stehen also 20 Urlaubstage pro Jahr zu, deren Anzahl laut Gesetzgeber allerdings auf mindestens 24 Tage für Vollzeitbeschäftigte festgelegt wurde. Für eine geringfügige Beschäftigung, in deren Rahmen der Arbeitnehmer an 3 Tagen in der Woche arbeitet, ergibt sich nach der Formel ein Urlaubsanspruch von 12 Tagen im Jahr.

Urlaubstage Rechner - Geringfügige Beschäftigung

Können Rentner eine geringfügige Beschäftigung ausüben?

Selbstverständlich können auch Rentner eine geringfügige Beschäftigung haben. Allerdings wurden vom Gesetzgeber durch das sogenannte Flexirentengesetz von 2017 einige Besonderheiten geschaffen.

Dabei geht es hauptsächlich um die Frage, ob der Rentner zur Kategorie Altersvollrentner zählt und die Regelaltersgrenze überschritten hat.

Zwei Szenarien sind hier möglich:

Die Regelaltersgrenze ist nicht erreicht: Dann zahlt der Rentner für die geringfügige Beschäftigung bis zu dem Monatsende Rentenbeiträge, an dem er die Regelaltersgrenze erreichen wird.

Die Regelaltersgrenze ist überschritten: In diesem Fall zahlt der Rentner keine Beiträge, der Arbeitgeber schon. Seine Leistungen führen allerdings nicht zu einer höheren Rente. Zahlt der Rentner freiwillig weiterhin in die Rentenkasse ein, kann seine Rente steigen, weil seine und die Beiträge des Arbeitgebers berücksichtigt werden.

Jeder sollte auf die versicherungsrechtlichen Regelungen achten, die sich aus mehreren, als geringfügige Beschäftigung ausgeübte Tätigkeiten ergeben. Hier sieht das geltende Recht nämlich eine Zusammenlegung der einzelnen Arbeitsverhältnisse vor.

Lediglich Personen, die keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, dürfen mehrere geringfügige Beschäftigungen haben. Allerdings werden die einzelnen Löhne zusammenaddiert und dürfen die vorgeschriebene Höchstgrenze von 520 Euro pro Monat nicht übersteigen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) § 8 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) § 3 »

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