Ein Minijob gilt als eine geringfügige Beschäftigung, die dann in Kraft tritt, sobald ein Arbeitnehmer eine bestimmte Verdienstgrenze nicht überschreitet oder nur für einen kurzen Zeitraum angestellt ist.
Beim Minijob-Arbeitsvertrag sollte daher auf diese Punkte besonders geachtet werden.
Inhaltsverzeichnis:
Minijob Arbeitsvertrag - welche Verdienstgrenze gibt es?
Eine Beschäftigung gilt dann als geringfügig, wenn sie die Verdienstgrenze über 520 Euro nicht überschreitet - unabhängig von einer Anstellung in einem Privathaushalt oder in einem Unternehmen. Die Arbeitszeit bemisst sich grundsätzlich nach der Verdienstobergrenze und beträgt, je nach der Höhe des Stundenlohns, zwischen acht und 15 Stunden pro Woche.
Welche Kündigungsfristen gelten für einen Minijob Arbeitsvertrag?
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
> 2 Jahre | beträgt einen Monat (immer zum Ablauf des Kalendermonats) |
> 5 Jahre | 2 Monate |
> 8 Jahre | 3 Monate |
> 10 Jahre | 4 Monate |
> 12 Jahre | 5 Monate |
> 15 Jahre | 6 Monate |
> 0 Jahre | 7 Monate |
- Der Arbeitgeber ist auch bei einer geringfügigen Beschäftigung dazu verpflichtet, den Arbeitsvertrag im Rahmen der dafür vorgesehenen gesetzlichen Fristen zu kündigen.
Arbeistvertrag Minijob - auch für Minderjährige möglich?
Minderjährige Kinder und Jugendliche unterliegen den Schutzbestimmunges des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Für den Arbeitsvertrag gelten folgende Regelungen:
- Kinder, die unter 13 Jahre alt sind, dürfen keiner geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
- Kinder und vollzeitschulpflichtige Kinder über 13 Jahre dürfen nur dann einen Minijob haben, wenn die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters (meistens von den Eltern oder einem anderen gesetzlichen Vormund) vorliegt. Sie dürfen nur körperlich leichte Arbeiten verrichten.
- Jugendliche, die nicht mehr vollzeitpflichtig schulpflichtig sind, dürfen höchstens acht Stunden am Tag arbeiten. Sie dürfen ausschließlich zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten und das an maximal fünf Tagen in der Woche. Sie haben einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr.
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Regeln für den Minijob Arbeitsvertrag und Sozialleistungen
Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung wirken sich auf die Sozialleistungen aus.
Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann bis zu 165 Euro leistungsunschädigend dazuverdienen. Wird der Betrag überschritten, so verrechnen sich die Leistungen mit dem Minijob und die Arbeitslosengeldbezüge werden gekürzt. Für das Arbeitslosengeld zwei gilt eine Grenze von 100 Euro Hinzuverdienst. Für die Sozialhilfe gilt keine Freigrenze, alle Beiträge werden berücksichtigt.
Der Hinzuverdienst bei Rentnern fällt unterschiedlich hoch aus. Diesen legt der Rentenversicherungsträger fest. Bei Teilerwerbsminderung gelten ebenfalls individuelle Grenzen. Auch die Steuerfreibeträge für Hinterbliebene fallen unterschiedlich hoch aus.
Vollerwerbsminderten und Berufsunfähigen steht für gewöhnlich die volle Höhe der geringfügigen Beschäftigung, also 520 Euro, als Steuerfreibetrag zu.
Für wen eignet sich ein Minijob?
Folgende Personengruppen arbeiten häufig in einer geringfügigen Beschäftigung:
- Studenten und Auszubildende
- Hausfrauen
- Rentner
- Schüler und Bundesfreiwilligendienstleistende
- freiwillige Wehrdienstleistende
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 611a Arbeitsvertrag »
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